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Anbringen an ehemalige Finanzämter nur mehr bis 31.12.2021

Bis zum 31.12.2021 gibt es hinsichtlich Anbringen noch eine Übergangsbestimmung, dank der
Anbringen als wirksam eingebracht gelten, auch wenn sie noch an die ehemaligen Finanzämter
adressiert sind.

Die umfassende Organisationsreform der Finanzverwaltung ist seit 1.1.2021 in Kraft. Damit wurden unter anderem die bisher bestehenden Finanzämter durch das Finanzamt Österreich (FAÖ) und das Finanzamt für Großbetriebe (FAG) ersetzt.

Die Bundesfinanzverwaltung besteht daher seit 1.1.2021 aus

  • Abgabenbehörden des Bundes
      – Bundesministerium für Finanzen – Finanzämter – Finanzamt Österreich (FAÖ)
      – Finanzamt für Großbetriebe (FAG)
      – Zollamt Österreich (ZAÖ)
  • Amt für Betrugsbekämpfung (ABB)
  • Zentrale Services
  • Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge

Das Finanzamt Österreich etwa hat eine umfassende und bundesweite Zuständigkeit für alle Aufgaben, die mit der Veranlagung aller Abgaben und Gebühren zusammenhängen und nicht einer anderen Abgabenbehörde übertragen sind. Das Finanzamt für Großbetriebe ist seit 1.1.2021 bundesweit unter anderem für Gewerbebetriebe und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Österreich einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und in den letzten beiden Jahren Umsatzerlöse von jeweils mehr als € 10 Mio. erzielt haben, zuständig.

Schriftliche Anbringen

Die schriftlichen Anbringen (z.B. Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sollen an das jeweilige Postfach (FAÖ – Postfach 260, 1000 Wien; FAG– Postfach 251, 1000 Wien) und nicht mehr an die Adresse der jeweiligen Dienststelle des jeweiligen Finanzamtes gesendet werden. Es erfolgt sodann eine zentrale Digitalisierung und Verteilung an die zuständigen Sachbearbeiter.

Bis zum 31.12.2021 gelten noch Übergangsbestimmungen. So können Anbringen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist, an die ehemaligen Finanzämter adressiert werden. Werden ab dem 1.1.2022 bei schriftlichen Anbringen die geltenden verfahrensrechtlichen Neuregelugen nicht beachtet, kann dies für Sie zu Nachteilen führen. So kann trotz der Verpflichtung der Abgabenbehörden, die Schriftstücke an die zuständige Stelle weiterzuleiten, eine Fristverletzung eintreten, die zu Ihren Lasten geht.

Veröffentlicht am 22.11.2021