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Neue NoVA-Regelungen

Bei der vorübergehenden Verwendung von Fahrzeugen im Inland wurde die Normverbrauchsabgabe (NoVA) vermindert. Erleichterungen gibt es zudem für Fahrzeughändler beim Kauf von zuvor NoVA-befreiten Fahrzeugen.

Bei der vorübergehenden Verwendung von Fahrzeugen im Inland wurde die Normverbrauchsabgabe (NoVA) vermindert. Erleichterungen gibt es zudem für Fahrzeughändler beim Kauf von zuvor NoVA-befreiten Fahrzeugen.

Weiters wurde beim Eigenimport von Fahrzeugen durch Unternehmer oder Privatpersonen die Berechnung und Abfuhr der NoVA sowie die Aufhebung der Sperre in der Genehmigungsdatenbank durch den Fahrzeugerzeuger/Generalimporteur ermöglicht.

Bisher fiel NoVA an, wenn ein ursprünglich NoVA-befreites Fahrzeug an einen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung geliefert wurde. Dies galt auch, wenn das Fahrzeug bisher NoVA-begünstigt verwendet worden war, z.B. als Taxi oder Vorführfahrzeug, da mit der Lieferung an den Händler die Beendigung der begünstigten Verwendung einherging. Seit 1.1.2026 unterliegt die Lieferung eines zuvor NoVA-befreiten Fahrzeuges an einen Unternehmer, der das Fahrzeug weiterveräußern möchte, jedoch nicht mehr der NoVA. Voraussetzung ist, dass in der Rechnung ausdrücklich vermerkt wird, dass es sich um ein bisher NoVA-befreites Fahrzeug handelt. Eine daran anschließende Lieferung dieses Fahrzeugs an eine Privatperson bleibt jedoch weiterhin NoVA-pflichtig.

Zeitliche Begrenzung bei der Rückvergütung der NoVA im Falle des Exports von Fahrzeugen

Ab 1.7.2026 gilt eine neue Regelung für die Rückvergütung der NoVA bei der Lieferung bzw. Verbringung von Fahrzeugen ins Ausland. Bisher konnte die NoVA anteilig zurückgefordert werden. Künftig wird die Rückvergütung zeitlich begrenzt sein. Sie ist nur mehr für Fahrzeuge möglich, die vorübergehend im Inland genutzt wurden und anschließend ins Ausland exportiert werden. Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn das Fahrzeug ab der erstmaligen Zulassung eine ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten hatte.
Zudem wird nun genauer geregelt, wie der Wert des Fahrzeugs am Ende der Zulassung zu bestimmen ist – dieser ist mit dem Anschaffungspreis ohne Umsatzsteuer und NoVA begrenzt. Ist das Fahrzeug aufgrund seines technischen Zustandes nicht mehr zulassungsfähig, wird der Wert des Fahrzeuges mit null Euro angesetzt. Übersteigt die beantragte Rückvergütung € 5.000, muss der Wert des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Die NoVA-Rückvergütung ist wie schon bisher auf jenen Betrag begrenzt, der tatsächlich für das Fahrzeug entrichtet wurde.

Reduktion der NoVA bei vorübergehender Verwendung im Inland

Wird ein Fahrzeug höchstens 48 Monate einer im Inland ansässigen Person von einer anderen Person (z.B. Leasinggeber) aus einem anderen EU- oder EWR-Staat überlassen, erstmalig im Inland zugelassen und bloß vorübergehend verwendet, reduziert sich die zu entrichtende NoVA entsprechend der Dauer der vorübergehenden Nutzung im Inland. Die genaue Höhe der Reduktion ergibt sich hierbei aus einer monatsbezogenen Tabelle. Beispielweise beträgt die NoVA bei einer einmonatigen Nutzung 2% der gesamten NoVA-Abgabe und für eine 48-monatige Nutzung 54%. Die Minderung der NoVA ist bereits im Zuge der NoVA-Anmeldung geltend zu machen.

Veröffentlicht am 19.03.2026