😕 We couldn't found a match for "Osmo"

20.04.2026
Beim Kauf einer Eigentumswohnung stellt sich die Frage, wie das mitverkaufte Inventar steuerlich zu behandeln ist und ob der Kaufpreisanteil für Gegenstände, die fest mit dem Mauerwerk verbunden sind, der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterliegt.
In einem Fall erwarb die Käuferin eine Eigentumswohnung samt Tiefgaragenplatz und Inventar. Im Kaufvertrag wurde ein Teilbetrag von € 10.000 explizit für das Inventar ausgewiesen, wovon unter anderem € 4.200 auf die Einbauküche und € 1.200 auf die Elektrogeräte entfielen. Die Käuferin berechnete die GrESt nur vom Kaufpreis für die reine Immobilie und berücksichtigte nicht den Wert der Küche und Elektrogeräte. Das Finanzamt erkannte die verminderte Bemessungsgrundlage für die GrESt nicht an, sondern rechnete den Kaufpreisanteil für Einbauküche und Elektrogeräte hinzu. Die Käuferin widersprach dem mit dem Argument, eine Einbauküche sei als bewegliches Inventar nicht in die Bemessungsgrundlage der GrESt miteinzubeziehen.
Die GrESt berechnet sich grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, beim Kauf einer Liegenschaft also typischerweise vom Kaufpreis. Zur Gegenleistung gehört jede nur denkbare geldwerte und entgeltliche Leistung, die für den Erwerb des Grundstücks versprochen wird.
Im gegenständlichen Fall wurde der Kaufpreis auf die unbewegliche Sache, das Grundstück, und die bewegliche Sache, die Einbauküche, aufgeteilt. Wird für den Erwerb von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitliches Gesamtentgelt vereinbart, so gehören all jene Teile des Kaufpreises zur Gegenleistung, die auf das Grundstück und dessen Zugehör entfallen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) musste daher entscheiden, ob die Einbauküche als Zugehör des Grundstücks zu qualifizieren ist oder als selbständige, bewegliche Sache.
Als Zugehör werden bewegliche Sachen definiert, die dem Eigentümer des Grundstücks gehören und dazu bestimmt sind, dem fortdauernden Gebrauch der Hauptsache (in diesem Fall der Wohnung) zu dienen und in einem engen räumlichen Naheverhältnis zum Grundstück stehen. Das BFG stellte klar, dass es bei einer Einbauküche nicht darauf ankommt, ob man sie theoretisch ohne Beschädigung abbauen und woanders wieder aufbauen könnte. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung, nicht die subjektive Einschätzung.
Eine Kücheneinrichtung dient nicht nur den individuellen Bedürfnissen des aktuellen Bewohners, sondern der fortdauernden Benutzung der Wohnung an sich. Da die Küche außerdem speziell für diese Räumlichkeit angepasst oder dort aufgestellt wurde, teilt sie das rechtliche Schicksal der Wohnung. Daher qualifizierte das BFG die Einbauküche als Zugehör und somit als Teil des Grundstücks. Folglich wurde der Kaufpreis für die Einbauküche in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen.
Hinweis: Die Abgrenzung, ob Gegenstände, die mit einer Immobilie mitverkauft werden, als Zugehör gelten oder als bewegliches Inventar, ist im Einzelfall oft schwierig. Es empfiehlt sich vor Berechnung der Grunderwerbsteuer daher die genaue Prüfung der Kaufverträge.

20.04.2026
Eine fälschliche Inrechnungstellung von inländischer Umsatzsteuer durch den Lieferanten, obwohl bei ihm eigentlich eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, steht einer gleichzeitigen Besteuerung der Lieferung beim Empfänger in Form des Doppelerwerbs nicht entgegen.
Die österreichische D-GmbH erwarb zwischen 2011 und 2015 bei österreichischen Lieferanten Waren, die grenzüberschreitend in andere EU-Mitgliedstaaten geliefert wurden. Aus Sicht der österreichischen Lieferanten handelte es sich grundsätzlich um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (grenzüberschreitende Warenlieferung an einen anderen Unternehmer). Allerdings trat die D-GmbH den österreichischen Lieferanten gegenüber nicht mit der UID-Nummer des Bestimmungslandes (EU-Ort, an den die Ware geliefert wurde), sondern mit ihrer österreichischen UID-Nummer auf. Aus diesem Grund stellten die Lieferanten die Rechnungen fälschlicherweise mit österreichischer Umsatzsteuer aus (Steuerschuld kraft Rechnungslegung), die die D-GmbH als Vorsteuer geltend machen wollte. Weiters erklärte die D-GmbH keinen innergemeinschaftlichen Erwerb.
Aus Sicht des Empfängers einer Lieferung ist der innergemeinschaftliche Erwerb immer dort zu besteuern, wo sich der Liefergegenstand nach einer Lieferbewegung zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten am Ende des Transports befindet (Bestimmungsland). Für den Fall, dass der Empfänger gegenüber dem Lieferer jedoch mit der UID-Nummer des Abgangsortes (hier Österreich) aufgetreten ist, wird ein zusätzlicher Erwerb in diesem Mitgliedstaat (= Mitgliedstaat der UID-Nummer) bewirkt. Solange der Empfänger der Lieferung die korrekte Besteuerung des Erwerbs im tatsächlichen Bestimmungsmitgliedstaat nicht nachweisen kann, muss er somit sowohl im Bestimmungsland, als auch im Mitgliedstaat der UID-Nummer (hier Österreich) die Erwerbsteuer an das Finanzamt abführen.
Das EuG entschied, dass die auf Seiten der Lieferanten bestehende Steuerschuld kraft Rechnungslegung (aufgrund der fälschlichen Inrechnungstellung der österreichischen Umsatzsteuer) und die Besteuerung eines zusätzlichen innergemeinschaftlichen Erwerbs aufgrund der Verwendung der UID-Nummer zulasten der D-GmbH nebeneinander im selben Mitgliedstaat bestehen können, da sie jeweils unterschiedlichen Anwendungsvoraussetzungen unterliegen und ihren eigenen Zweck verfolgen.
Da aber die irrtümlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von den Lieferanten grundsätzlich berichtigt werden kann, sieht das Gericht die Grundsätze der Steuerneutralität und Verhältnismäßigkeit als gewahrt an.
Innergemeinschaftliche Lieferungen und umsatzsteuerliche Reihengeschäfte erfordern die genaue Einhaltung formaler Voraussetzungen, um mögliche Steuerbefreiungen zu bewahren bzw. Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Eine rechtzeitige Beratung hilft, diesbezügliche Probleme zu vermeiden.

20.04.2026
Eine Insolvenz ist für jedes betroffene Unternehmen eine Ausnahmesituation. Neben der Sorge um den Fortbestand stellt sich die Frage, was mit den Steuerschulden passiert und wie diese zu behandeln sind.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat dazu eine aktualisierte Stellungnahme veröffentlicht. Die zentrale Abgrenzungsfrage ist, ob die Abgabe als Insolvenzforderung oder als Masseforderung zu qualifizieren ist.
Im Insolvenzverfahren wird hauptsächlich zwischen zwei Kategorien von Gläubigerforderungen unterschieden:
Die BMF-Info zeigt übersichtlich in einer nach Steuerart gegliederten Tabelle auf, wann welcher Steueranspruch entsteht. Beispielsweise entsteht der Abgabenanspruch für Vorauszahlungen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer mit Beginn des Kalendervierteljahres. Die Einordnung als Insolvenz- oder Masseforderung hängt somit davon ab, ob die Insolvenzeröffnung vor oder nach dem jeweiligen Quartalsbeginn stattfindet. Liegt der Tag der Insolvenzeröffnung vor Quartalsbeginn, handelt es sich bei der ESt- oder KöSt-Vorauszahlung um eine Masseforderung, liegt er danach, ist es eine Insolvenzforderung.
Bei der Umsatzsteuer ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend: Wurde die Leistung vor der Eröffnung erbracht, ist die abzuführende Umsatzsteuer eine Insolvenzforderung des Finanzamts, selbst wenn die Zahlung erst später eingeht. Zur Veranschaulichung dienen folgende Beispiele (Annahme der Sollbesteuerung – USt-Besteuerung nach vereinbarten Entgelten):
Besonders wichtig ist diese Abgrenzung etwa bei der Kraftfahrzeugsteuer oder Tourismusabgabe, wo aufgrund der tageweisen Abrechnung die Abgabenforderungen korrekt aufzuteilen sind.
Hinweis: Die neuen Klarstellungen des BMF bieten hier zwar mehr Rechtssicherheit, die Materie bleibt jedoch sehr komplex und ist von den Details des Einzelfalls abhängig. Befindet sich ein Unternehmen in einer wirtschaftlich schwierigen Phase, ist eine präzise Einordnung des steuerlichen Sachverhalts notwendig, um Komplikationen und Haftungen zu vermeiden. Eine umfassende Beratung ist empfehlenswert.

20.04.2026
Soweit die Anschaffung eines Altgebäudes und dessen Abbruch im Zusammenhang mit der Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte steht, stellen die verlorenen Aufwendungen für das Altgebäude Werbungskosten dar.
Werden über Grundstücke sogenannte Baurechtsverträge abgeschlossen, räumen diese dem Bauberechtigten das Recht ein, auf fremdem Grund und Boden ein Bauwerk zu errichten. Soweit das Grundstück bereits bebaut ist, kann es für den Bauberechtigten hierzu erforderlich sein, das bestehende Gebäude abzureißen. Besteht zu diesem Zeitpunkt in der Buchhaltung noch ein Restbuchwert am abgerissenen Gebäude, so stellt sich die Frage, inwieweit dieser steuerlich vom zivilrechtlichen Eigentümer des Grundstücks verwertet werden kann. In einer aktuellen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu dieser Frage Stellung genommen.
Im Jahr 2015 schloss ein Grundstückseigentümer einen Vorvertrag zu einem Baurechtsvertrag ab. Der (zukünftige) Bauberechtigte sollte vereinbarungsgemäß den Abriss des noch vorhandenen Gebäudes durchführen und die Kosten dafür tragen. Im Jahr 2016 wurde zunächst das Gebäude abgerissen und wenige Monate später der Baurechtsvertrag unterfertigt. Für die Jahre 2016 bis 2019 erklärte der Grundstückseigentümer Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung aus dem Baurecht. Gleichzeitig machte er als Werbungskosten für die abgerissenen Gebäude die Abschreibung eines Restbuchwertes geltend, die er auf 15 Jahre verteilte.
Diese Abschreibung wurde von der Finanzverwaltung nicht anerkannt und auch das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde keine Folge. Das BFG führte aus, dass kein Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus dem Baurecht gegeben sei, da die Gebäude nicht Gegenstand der Baurechtseinräumung gewesen seien.
Der VwGH führte zunächst aus, dass Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind. Aus dem Werbungskostenbegriff ergibt sich, dass es entscheidend auf den Veranlassungszusammenhang von Aufwendungen oder Ausgaben mit Einnahmen ankommt. Im Gegensatz zum BFG sah der VwGH jedoch einen solchen Veranlassungszusammenhang im gegenständlichen Fall als gegeben.
Der VwGH hat bereits in der Vergangenheit in einem ähnlichen Sachverhalt dazu erkannt, dass die dem Bauberechtigten vom zivilrechtlichen Eigentümer eingeräumte Befugnis, das Altgebäude abzureißen, nicht der steuerlich unbeachtlichen Sphäre zugeordnet werden kann, wenn der Abriss des Altgebäudes zu dem Zweck erfolgt, aus der Einräumung eines Baurechtes auf der freigemachten Liegenschaft steuerlich relevante Einnahmen zu erzielen. Soweit die Anschaffung des Altgebäudes und dessen Abbruch im Zusammenhang mit der Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte steht, stellen die verlorenen Aufwendungen für das Altgebäude zuzuordnende Werbungskosten dar.
Einen solchen Zusammenhang sah der VwGH auch im vorliegenden Fall gegeben. Aufgrund des bindenden Vorvertrages für einen Baurechtsvertrag stand der Abriss der auf den vertragsgegenständlichen Grundstücken befindlichen Gebäude durch den Bauberechtigten eindeutig im Zusammenhang mit der Erzielung zukünftiger Einnahmen aus dem Bauzins. Die Beseitigung der Gebäude war nämlich Voraussetzung für den Abschluss des Baurechtsvertrages.

20.04.2026
Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung sind grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. Jüngst beschäftigte sich das Bundesfinanzgericht (BFG) mit der Frage, ob auch Prämien für eine private Gruppenkrankenversicherung eines bereits pensionierten Arztes als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind.
Ausgangspunkt war ein pensionierter Arzt, der Pensionseinkünfte vonseiten der Ärztekammer sowie der Sozialversicherung der Selbstständigen bezog. Zusätzlich machte er während seiner aktiven Zeit von einem „Opting-out“ Gebrauch und trat der Gruppenkrankenversicherung eines privaten Versicherungsunternehmens bei. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2022 berücksichtigte der Arzt die Prämien für den „Gruppen-Basis-Versicherungsschutz“ nicht, machte diese jedoch im Wege einer Beschwerde geltend.
Die Beschwerde wurde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Da weder Pflichtbeiträge zu Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtungen der Ärztekammer noch Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung und auch keine Beiträge aufgrund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht vorliegen, seien die Versicherungsprämien nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Der pensionierte Arzt hingegen argumentierte, dass die Wahlmöglichkeit bestehe, anstelle der gesetzlichen Krankenversicherung eine Gruppenkrankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Die Prämienzahlungen in die Gruppenkrankenversicherung würden in diesem Fall die Pflichtversicherung ersetzen.
Das BFG folgte der Argumentation des Finanzamtes. Prämien zu einer Gruppenkrankenversicherung stellen nur Werbungskosten dar, soweit diese Pflichtbeiträge darstellen und der Höhe nach jenen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern sind nur dann als solche abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige zur Leistung verpflichtet ist. Es bedarf daher eines obligaten Elements zur Zahlung der Prämien der Gruppenversicherung. Es genügt hierzu, wenn die Beiträge aufgrund eines Beschlusses des Kammerorgans (in diesem Fall der Ärztekammer) zwingend auferlegt sind.
Im gegenständlichen Fall konnte der Steuerpflichtige einen derartigen Beschluss oder sonstigen Nachweis jedoch nicht vorlegen. Es wurde kein Nachweis erbracht, dass die Beiträge zur Gruppenkrankenversicherung von Ärzten, die aus der Krankenversicherung des GSVG herausoptierten, aufgrund der Satzung oder eines Kammerbeschlusses der Ärztekammer zwingend auferlegt waren. Die Prämien für die private Gruppenkrankenversicherung stellten folglich keine Pflichtbeiträge dar und waren daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Soweit für Ihre Berufsgruppe ein sogenanntes „Opting-out“ möglich ist, empfehlen wir, vor der Inanspruchnahme dieser Option eine steuerliche sowie sozialversicherungsrechtliche Prüfung durchführen zu lassen.

20.04.2026
Stellt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, ist für jedes einzelne Auto ein eigener Sachbezug anzusetzen.
Eine Arbeitgeberin überließ ihrem angestellten Geschäftsführer sowie zwei weiteren Mitarbeiterinnen über mehrere Jahre hinweg insgesamt vier Fahrzeuge zur Nutzung. Dabei gab es keine Einschränkungen für private Fahrten der Arbeitnehmer. Laut Angaben des Unternehmens nutzte außerhalb der Arbeitszeiten vor allem der Geschäftsführer die Fahrzeuge, dabei konnte er frei wählen, welches Auto er fuhr.
Für die Jahre 2011 bis 2014 existierten weder Fahrtenbücher noch sonstige verlässliche Aufzeichnungen, wie etwa Kilometerstandsaufzeichnungen oder Servicebelege, über die tatsächliche Nutzung. Auch ein Nachweis, dass die Fahrzeuge ausschließlich beruflich verwendet wurden, fehlte. Das Finanzamt setzte daraufhin für jedes Fahrzeug und jeden Monat einen Sachbezugswert gemäß der Sachbezugswerteverordnung an.
Die Arbeitgeberin argumentierte dagegen, es dürfe bei mehreren gleichzeitig zur Verfügung stehenden Fahrzeugen nur ein einziger Sachbezug angesetzt werden.
Das BFG stellte jedoch klar, dass bereits die bloße Möglichkeit der privaten Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeugs den Ansatz eines Sachbezugs begründet. Ohne ordnungsgemäße Dokumentation sei der tatsächliche Umfang der Privatfahrten unerheblich. Da dem Geschäftsführer mehrere Fahrzeuge uneingeschränkt zur Verfügung standen, seien aufgrund der objektiven Möglichkeit der Privatnutzung somit auch mehrere Sachbezüge anzusetzen.
Den Einwand, dass der Geschäftsführer immer nur ein Auto gleichzeitig genutzt habe, ließ das BFG mangels Nachweisen nicht gelten. Für die Berechnung zog das BFG die damals gültige Fassung der Sachbezugswerteverordnung heran, die einen monatlichen Sachbezugs-Höchstwert von € 600 vorsah. Für den Geschäftsführer ergaben sich aufgrund des mehrfachen Sachbezugs jedoch deutlich höhere monatliche Werte.
Die Entscheidung stellt klar, dass bei mehreren Dienstfahrzeugen, die einem Arbeitnehmer gleichzeitig für Privatfahrten zur Verfügung stehen, für jedes einzelne Fahrzeug ein eigener Sachbezugswert parallel anzusetzen ist, wenn eine uneingeschränkte Privatnutzung möglich ist und keine lückenlose Dokumentation der Fahrten vorliegt.
Arbeitgeber sollten daher entweder klare Nutzungsbeschränkungen für solche Dienstfahrzeuge festlegen oder von Arbeitnehmern, die mehrere Fahrzeuge nutzen können, eine präzise Dokumentation durch Fahrtenbücher verlangen, wenn nur ein einziger Sachbezug angesetzt werden soll.

20.04.2026
Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte kürzlich klar, dass bei verspäteter oder nicht erfolgter Einreichung von Steuererklärungen das Finanzamt im eigenen Ermessen eine Zwangsstrafe verhängen kann.
Ein Steuerpflichtiger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit und wurde zunächst von einem Steuerberater vertreten. Trotz mehrfacher Aufforderungen und Androhungen seitens des Finanzamts reichte er seine Steuererklärungen jedoch nicht rechtzeitig ein.
Das Finanzamt setzte daraufhin zunächst eine Zwangsstrafe von € 300 fest und erhöhte diese nach weiteren Verzögerungen auf € 2.000. Der Steuerpflichtige legte Beschwerde gegen die Zwangsstrafenbescheide ein und berief sich auf seine wirtschaftliche Lage und auf organisatorische Verzögerungen in der Buchhaltung. Das Finanzamt reduzierte daraufhin zwar die Zwangsstrafe auf € 1.000, der Steuerpflichtige beantragte dennoch die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Das BFG bestätigte, dass Zwangsstrafen ein zulässiges Mittel der Finanzbehörden sind, um die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen durchzusetzen. Dabei handelt es sich nicht um eine Bestrafung der Nichterfüllung, sondern um ein Mittel zur Durchsetzung steuerlicher Pflichten. Der Steuerpflichtige soll dadurch zu der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten gelenkt werden. Unzulässig ist sie nur, wenn die Leistung unmöglich, unzumutbar oder bereits erbracht ist.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Behörde. Bei der Festsetzung von Zwangsstrafen ist vom Finanzamt im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auf das bisherige Verhalten, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu achten.
Das BFG betonte, dass der Steuerpflichtige trotz mehrfacher Mahnungen keinen Kontakt mit dem Finanzamt aufnahm, um die Frist zu verlängern. Diese Sorglosigkeit war daher vom Finanzamt im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die Verantwortung für die fristgerechte Einreichung nicht auf Dritte, z.B. die Buchhalterin, übertragen werden kann. Organisatorische Verzögerungen entbinden den Steuerpflichtigen nicht von seiner Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Erklärungen.
Zwangsstrafen sollen Steuerpflichtige zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten motivieren. Sie sind kein Instrument der Bestrafung, sondern ein Durchsetzungsmechanismus. Die Höhe muss aber verhältnismäßig sein und es sind vom Finanzamt bei der Festsetzung wirtschaftliche Umstände des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

20.04.2026
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen auch im Falle der Pauschalierung grundsätzlich dem Umsatzsteuergesetz. Trotz Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung bestehen klare Vorgaben, wann eine Rechnung auszustellen ist und welche Inhalte diese aufweisen muss.
Pauschalierte Land- und Forstwirte gelten gemäß Umsatzsteuergesetz als Unternehmer. Daraus ergibt sich grundsätzlich das Recht zur Ausstellung von Rechnungen. Eine Verpflichtung zur Rechnungslegung besteht insbesondere dann, wenn Lieferungen oder sonstige Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen erbracht werden. Dies gilt auch innerhalb der Landwirtschaft, etwa bei Leistungsbeziehungen zwischen pauschalierten Betrieben („Unternehmerkette“).
Im Vergleich zu umsatzsteuerlich regelbesteuerten Unternehmen bestehen für pauschalierte Unternehmen bei der Rechnungslegung nur geringfügige Unterschiede. Eine wesentliche Besonderheit betrifft die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer): Pauschalierte Betriebe, die ausschließlich Umsätze im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung tätigen, benötigen keine UID-Nummer. In diesen Fällen ist auf der Rechnung anstelle der UID-Nummer der Hinweis „Durchschnittssteuersatz 13%“ anzuführen. Derartige Rechnungen berechtigen den unternehmerischen Empfänger – trotz Fehlens der UID-Nummer des leistenden Unternehmers – zum Vorsteuerabzug.
Wenn der Gesamtbetrag einer Rechnung € 400 (inkl. USt) nicht übersteigt (sogenannte Kleinbetragsrechnung), brauchen Name und Anschrift des Leistungsempfängers, der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, die fortlaufende Nummer sowie die UID-Nummer des Unternehmers nicht angeführt werden.
Vorsicht: Ein gesondert in Rechnung gestellter Steuerbetrag führt zur Steuerschuld kraft Rechnungslegung, auch wenn der Steuerbetrag eigentlich nicht in Rechnung gestellt hätte werden müssen oder die Umsatzsteuer irrtümlich zu hoch ausgewiesen wird. In diesem Fall ist in der Regel eine Korrektur der Rechnung erforderlich, ansonsten muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

19.03.2026
Das Bundesfinanzgericht beschäftigen sich mit der Frage, wie Kauf- und Geschenkgutscheine sowie einlösbare Bonuspunkte beim Unternehmen ertragsteuerlich zu behandeln und bilanziell zu erfassen sind.
Eine Körperschaft gab über mehrere Jahre Geschenkgutscheine aus und wies die korrespondierenden Verbindlichkeiten mit dem vollen Nominalwert in der Bilanz aus. Im Zuge einer Prüfung stellte das Finanzamt fest, dass über drei Jahre alte Gutscheine nur mehr mit einer Rücklaufquote von 2,75% eingelöst wurden. Das Finanzamt reduzierte daher ertragswirksam jene Verbindlichkeiten, die sich auf über 3 Jahre alte Gutscheine bezogen.
Weiters wurden von der Körperschaft Rückstellungen für noch nicht eingelöste „Bonuspunkte“ gebildet. Diese Bonuspunkte konnten im Rahmen eines Kundenkartenprogramms beim nächsten Einkauf eingelöst werden, galten nur innerhalb eines Jahres und eine Barablöse war ausgeschlossen. Die Rückstellungen wurden von Seiten der Finanzverwaltung nicht anerkannt.
Das Bundesfinanzgericht bestätigte diese Rechtsansichten des Finanzamts. Die Bildung von Rückstellungen ist nur dann zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit (eines Verlustes) ernsthaft zu rechnen ist. Verbindlichkeitsrückstellungen können steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit die ungewisse Verbindlichkeit wirtschaftlich dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr zuzuordnen ist.
Eine derartige wirtschaftliche Verknüpfung war im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben. Die Preisminderung aufgrund der Einlösung von Bonuspunkten wurde nicht durch das Versprechen im Jahr der Ausgabe, sondern vielmehr im Folgejahr (= Jahr der Einlösung und Preisminderung) wirtschaftlich verursacht. Eine Rückstellung für diese Bonuspunkte im Jahr der Ausgabe war demensprechend nicht möglich.

19.03.2026
Für nach dem 31.12.2025 erworbene, besonders repräsentative Immobilien, entfällt die Umsatzsteuerpflicht aus der Vermietung, aber auch der Vorsteuerabzug.
Bisher galt im Umsatzsteuerrecht: Wer eine Wohnimmobilie errichtet und umsatzsteuerpflichtig vermietet, kann sich als Unternehmer die Vorsteuer aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten vom Finanzamt zurückholen – unabhängig davon, wie exklusiv das Gebäude ist.
Grundsätzlich ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken unecht umsatzsteuerbefreit, weshalb für die Leistung keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, aber für Vorleistungen auch kein Vorsteuerabzug zusteht. Von dieser Befreiung ausgenommen war bisher generell die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke (ermäßigter Umsatzsteuersatz von 10%). Sofern die Vermietung von Wohnimmobilien im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erfolgte, stand dem Vermieter für die im Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt anfallenden Vorleistungen (Anschaffungs- und Herstellungskosten, laufender Aufwand) auch der Vorsteuerabzug zu. Dies konnte gerade zu Beginn einer Vermietung zu größeren Vorsteuerguthaben führen, auch weil der vermietende Unternehmer die Vorsteuer aus den Kosten in der Regel iHv 20% geltend machen konnte, aber gleichzeitig für seine Vermietungsumsätze nur 10% Umsatzsteuer in Rechnung stellen musste.
Aufgrund zahlreicher und langjähriger Diskussionen im Zusammenhang mit Vermietungen teurer Immobilien durch Körperschaften an ihre Gesellschafter wurde die Vermietung von besonders repräsentativen Grundstücken für Wohnzwecke aus dieser Umsatzsteuerpflicht herausgenommen und stattdessen eine verpflichtende Umsatzsteuerbefreiung für solche Mietumsätze eingeführt. Eine Option zur Steuerpflicht ist nicht möglich, weshalb für solche Grundstücke auch kein Vorsteuerabzug mehr zusteht.
Diese zwingende Steuerbefreiung ist nicht nur auf Fälle der Vermietung an nahe Angehörige oder Gesellschafter beschränkt – sind die Voraussetzungen erfüllt, ist auch die Vermietung einer solchen Liegenschaft an fremde Dritte (auch zu marktüblichen Konditionen) zwingend unecht steuerfrei.
Ein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke liegt vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen und/oder Kosten von Großreparaturen für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. des Beginns der Herstellung mehr als € 2.000.000 betragen. Dabei handelt es sich um einen Nettobetrag, der keine Umsatzsteuer enthält. Für Zinshäuser besteht insofern eine Erleichterung, als die Kostengrenze hier nicht für das gesamte Gebäude gilt, sondern pro einzelner Wohneinheit ermittelt wird.
Die neuen Regelungen traten mit 1.1.2026 in Kraft und betreffen alle Objekte, die nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt werden. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Ermittlung der maßgeblichen Kostengrenze ist auf die Bestimmungen zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorsteuerabzuges abzustellen. Dies ist zum Beispiel bei An- oder Vorauszahlungsrechnungen (z.B. Verrechnung von Teilentgelten bei der Errichtung von Gebäuden) dann der Fall, wenn die Zahlung geleistet wurde. Bei Erwerb oder Herstellung des Grundstücks bis zum 31.12.2025 ist somit eine Vermietung für Wohnzwecke nicht von den neuen Gesetzesbestimmungen umfasst und unterliegt unverändert der 10%igen Umsatzsteuer.

19.03.2026
Bei der vorübergehenden Verwendung von Fahrzeugen im Inland wurde die Normverbrauchsabgabe (NoVA) vermindert. Erleichterungen gibt es zudem für Fahrzeughändler beim Kauf von zuvor NoVA-befreiten Fahrzeugen.
Bei der vorübergehenden Verwendung von Fahrzeugen im Inland wurde die Normverbrauchsabgabe (NoVA) vermindert. Erleichterungen gibt es zudem für Fahrzeughändler beim Kauf von zuvor NoVA-befreiten Fahrzeugen.
Weiters wurde beim Eigenimport von Fahrzeugen durch Unternehmer oder Privatpersonen die Berechnung und Abfuhr der NoVA sowie die Aufhebung der Sperre in der Genehmigungsdatenbank durch den Fahrzeugerzeuger/Generalimporteur ermöglicht.
Bisher fiel NoVA an, wenn ein ursprünglich NoVA-befreites Fahrzeug an einen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung geliefert wurde. Dies galt auch, wenn das Fahrzeug bisher NoVA-begünstigt verwendet worden war, z.B. als Taxi oder Vorführfahrzeug, da mit der Lieferung an den Händler die Beendigung der begünstigten Verwendung einherging. Seit 1.1.2026 unterliegt die Lieferung eines zuvor NoVA-befreiten Fahrzeuges an einen Unternehmer, der das Fahrzeug weiterveräußern möchte, jedoch nicht mehr der NoVA. Voraussetzung ist, dass in der Rechnung ausdrücklich vermerkt wird, dass es sich um ein bisher NoVA-befreites Fahrzeug handelt. Eine daran anschließende Lieferung dieses Fahrzeugs an eine Privatperson bleibt jedoch weiterhin NoVA-pflichtig.
Ab 1.7.2026 gilt eine neue Regelung für die Rückvergütung der NoVA bei der Lieferung bzw. Verbringung von Fahrzeugen ins Ausland. Bisher konnte die NoVA anteilig zurückgefordert werden. Künftig wird die Rückvergütung zeitlich begrenzt sein. Sie ist nur mehr für Fahrzeuge möglich, die vorübergehend im Inland genutzt wurden und anschließend ins Ausland exportiert werden. Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn das Fahrzeug ab der erstmaligen Zulassung eine ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten hatte.
Zudem wird nun genauer geregelt, wie der Wert des Fahrzeugs am Ende der Zulassung zu bestimmen ist – dieser ist mit dem Anschaffungspreis ohne Umsatzsteuer und NoVA begrenzt. Ist das Fahrzeug aufgrund seines technischen Zustandes nicht mehr zulassungsfähig, wird der Wert des Fahrzeuges mit null Euro angesetzt. Übersteigt die beantragte Rückvergütung € 5.000, muss der Wert des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Die NoVA-Rückvergütung ist wie schon bisher auf jenen Betrag begrenzt, der tatsächlich für das Fahrzeug entrichtet wurde.
Wird ein Fahrzeug höchstens 48 Monate einer im Inland ansässigen Person von einer anderen Person (z.B. Leasinggeber) aus einem anderen EU- oder EWR-Staat überlassen, erstmalig im Inland zugelassen und bloß vorübergehend verwendet, reduziert sich die zu entrichtende NoVA entsprechend der Dauer der vorübergehenden Nutzung im Inland. Die genaue Höhe der Reduktion ergibt sich hierbei aus einer monatsbezogenen Tabelle. Beispielweise beträgt die NoVA bei einer einmonatigen Nutzung 2% der gesamten NoVA-Abgabe und für eine 48-monatige Nutzung 54%. Die Minderung der NoVA ist bereits im Zuge der NoVA-Anmeldung geltend zu machen.

19.03.2026
Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 führt einen neuen Tatbestand der Abgabenhinterziehung ein. Bereits die unrechtmäßige Geltendmachung von Verlusten ist bei Steuererklärungen, die nach dem 1.1.2026 eingereicht werden, strafbar.
Nach der neuen Rechtslage gilt bereits die unrichtige Erklärung von Verlusten als Abgabenhinterziehung, wobei die Abgabenhinterziehung mit Bekanntgabe des Bescheides, in dem die zu Unrecht geltend gemachten Verluste ausgewiesen werden, bewirkt wird. Im Vergleich zur alten Rechtslage wird somit die Strafbarkeit der Abgabenhinterziehung vorverlegt, unabhängig davon, ob es jemals zu einer tatsächlichen Abgabenverkürzung kommt oder nicht.
Die Neuregelung gilt für alle Steuererklärungen, die nach dem 1.1.2026 eingereicht werden und ist daher für alle Veranlagungsjahre relevant, sofern die Einreichung der entsprechenden Steuererklärung nach dem 1.1.2026 erfolgt. Bei grob fahrlässiger Begehung der Tat besteht eine korrespondierende Regelung.
Der Strafrahmen entspricht jener der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung bzw. der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung. Demnach wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen und bei grober Fahrlässigkeit bis zum Einfachen des verkürzten Betrages bestraft.
Da bei der Geltendmachung von Verlusten jedoch noch keine Abgabenverkürzung erfolgt ist, musste der strafbestimmende Wertbetrag gesetzlich adaptiert werden und entspricht dem Betrag des zu Unrecht erklärten Verlustes. Die fiktive Steuer, die auf diesen Betrag entfallen würde, wird bei natürlichen Personen nach dem progressiven Stufentarif (unter Außerachtlassung der steuerfrei gestellten ersten Tarifstufe) und bei juristischen Personen mit dem Körperschaftsteuertarif berechnet.
Durch die Bestrafung der Geltendmachung von unrechtmäßigen Verlusten stellt sich die Frage, welche finanzstrafrechtlichen Konsequenzen eine tatsächliche Verrechnung der Verluste mit Gewinnen späterer Veranlagungsjahre zur Folge hat. Diese spätere Verwertung der Verluste würde ja zu einer Abgabenverkürzung führen, die erneut bestraft werden könnte. Dies könnte jedoch dem verfassungsrechtlichen Verbot der Doppelbestrafung entgegenstehen. Es bleibt daher abzuwarten, ob diese Problematik vom Gesetzgeber oder von der Judikatur aufgegriffen wird.

19.03.2026
Erbringt ein Rechtsanwalt seine Leistungen zunächst pro bono, also unentgeltlich, ist davon auszugehen, dass keine Umsatzsteuer anfällt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die gegnerische Partei aufgrund ihres Unterliegens für die Kosten des Rechtsanwalts aufkommen muss.
Im Fall einer Entscheidung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) vertrat ein Anwalt seinen Mandanten zunächst kostenlos, also pro bono. Da der Mandant den Prozess gewann, war die unterlegene Gegenseite dazu verpflichtet, ein (im bulgarischen Recht gesetzlich festgelegtes) Mindesthonorar zu bezahlen. Aufgrund dieser Zahlungsverpflichtung stellte sich die Frage, ob auch dann eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegt, wenn der Mandant selbst für die anwaltliche Leistung nichts bezahlen musste. Der EuGH bejahte dies.
Das Urteil unterstreicht, dass der Kostenersatz im Zivilprozess keinen Schadenersatz, sondern Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellt. Einer unter Umständen unternehmerisch tätigen Gegenpartei steht allerdings kein Vorsteuerabzug aus dem an den Rechtsanwalt ersetzten Betrag zu, weil zwischen ihr und dem Rechtsanwalt kein Vertragsverhältnis und damit kein Leistungsaustausch besteht. Das umsatzsteuerliche Leistungsverhältnis besteht ausschließlich zwischen dem Anwalt und seinem obsiegenden Mandanten.

19.03.2026
Ein ehemaliger Geschäftsführer kann auch dann für Abgabenschulden haften, wenn diese erst nach seinem Ausscheiden aus der Vertreterfunktion bescheidmäßig festgesetzt werden.
Wer während seiner Funktionsperiode unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch eine spätere Abgaben-Nachforderung verursacht, kann sich nicht mit dem Argument entlasten, die formelle Festsetzung sei erst nach seinem Rücktritt erfolgt. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung oder Fälligkeit, sondern ob der Geschäftsführer während seiner Funktionsperiode abgabenrechtliche Pflichten verletzt hat.
Zu diesen Pflichten zählen laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nicht nur die rechtzeitige Entrichtung von Abgaben, sondern auch Offenlegungs-, Wahrheits-, Erklärungs- und Buchführungspflichten. Werden solche Pflichten schuldhaft verletzt und führt dies später zu einem Abgabenausfall, kann die Haftung auch dann greifen, wenn die konkrete Abgabenfestsetzung erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers aus der Vertreterfunktion erfolgt.
Eine Entscheidung des VwGH stellt klar, dass die Verantwortung eines Geschäftsführers nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet. Entscheidend ist vielmehr, ob von ihm in der aktiven Funktionsperiode gegen abgabenrechtliche Pflichten verstoßen wurde. Liegt eine solche Pflichtverletzung vor und wird die Abgabe bei der Gesellschaft uneinbringlich, kann die abgabenrechtliche Haftung des Geschäftsführers auch noch Jahre nach dessen Ausscheiden schlagend werden.

19.03.2026
Bildungsleistungen sind steuerbefreit. Anbieter solcher Leistungen können jedoch auf diese Befreiung verzichten und Vorsteuerabzug geltend machen.
Damit diese Option ausgeübt werden kann, muss das leistende Unternehmen nachweisen, dass die Steuerbefreiung zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass die Bildungsleistungen überwiegend an Unternehmer erbracht werden. Bei Vorliegen einer UID-Nummer kann davon ausgegangen werden, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist.
Da AMS-Beihilfen nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten, sind laut Finanzministerium auch jene Tätigkeiten, die mit diesen Beihilfe-Zahlungen finanziert werden, als nicht umsatzsteuerbare Vorgänge zu beurteilen. Da die Tätigkeit nicht steuerbar ist, haben weder die Steuerbefreiung noch die Option darauf für diese Vorgänge eine rechtliche Wirkung. Tätigkeiten, für die AMS-Zahlungen geleistet werden, sind somit auch nicht bei der Beurteilung, ob überwiegend Bildungsleistungen an Unternehmer erbracht werden, zu berücksichtigen.
Das Finanzministerium informierte, dass die bisherige Verwaltungspraxis, wonach nicht steuerbare Umsätze nach dem Arbeitsmarktservicegesetz den Vorsteuerabzug nicht kürzen, mit Wirksamkeit ab dem Veranlagungsjahr 2027 aufgegeben wird. Es vertritt nun die Auffassung, dass Handlungen, die durch nicht steuerbare Zuschüsse finanziert werden, keine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtete, wirtschaftliche Tätigkeit darstellen und damit kein Vorsteuerabzug zusteht.

19.03.2026
Mit dem Beschluss des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes (NaBeG) hat das Parlament die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in österreichisches Recht überführt und die Berichtspflichten für bestimmte Unternehmen deutlich ausgeweitet.
Damit müssen bestimmte Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsinformationen nach einheitlichen europäischen Standards offenlegen. Maßgeblich sind dabei die von der Europäischen Kommission erlassenen European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die auf der Bilanz-Richtlinie beruhen.
Die Verpflichtung zur (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung trifft, unter Berücksichtigung von Übergangsbestimmungen, Unternehmen bzw. Gruppen in Bezug auf die Konzernberichterstattung auf konsolidierter Basis, die mehr als € 450 Millionen Umsatzerlöse erzielen und im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen. Zudem ist neu, dass mit dem Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz (DriBeG) auch bestimmte Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU in den Anwendungsbereich einbezogen werden. Damit wird der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich erweitert.
Neben der eigentlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung bringt das NaBeG auch Anpassungen im Bereich der Rechnungslegung. Bestimmte Gesellschaften müssen künftig im Lagebericht detaillierte Informationen zu ihren wichtigsten immateriellen Ressourcen offenlegen. Dazu zählt auch, in welchem Ausmaß das Geschäftsmodell von diesen Ressourcen abhängig ist.
Eine weitere Änderung betrifft das Bilanzrecht. Die bisherige Verpflichtung zur Aktivierung eines Disagios von Verbindlichkeiten entfällt.
Mit dem NaBeG sind Unternehmer künftig stärker verpflichtet, standardisierte und geprüfte Nachhaltigkeitsinformationen offenzulegen. Die Orientierung an den ESRS sorgt für eine europaweit einheitliche Struktur der Berichte und erhöht deren Vergleichbarkeit für Investoren, Kreditgeber und andere Stakeholder.
Für betroffene Unternehmen empfiehlt es sich jedenfalls, die internen Reporting-Strukturen frühzeitig an die neuen Anforderungen anzupassen, da die inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen erheblich sein können. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob allfällige Berichtspflichten aufgrund der Eigenschaft als Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung, etwa von Drittlandunternehmen bestehen. Da die jeweiligen Gesetzesbestimmungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten, ist eine individuelle Beratung zu empfehlen. Wir unterstützen Sie gerne bei der dafür notwendigen Evaluierung.

23.02.2026
Mit der Verlagerung von Arbeitsplätzen in private Räume stellt sich die Frage nach den steuerlichen Folgen. Um bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mehr Rechtssicherheit zu schaffen, hat die OECD den Musterkommentar aktualisiert.
Das OECD-Musterabkommen ist eine zentrale Grundlage für Doppelbesteuerungsabkommen. Das Finanzministerium hat die Aktualisierung aufgegriffen und gibt in einer Information vom 4.1.2026 einen zusammenfassenden Überblick und Beispiele über die neuen Aussagen zu Homeoffice-Betriebsstätten.
Ein Homeoffice kann grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen eine Betriebsstätte für ein Unternehmen (in einem anderen Staat) begründen:
Zur Verdeutlichung dient folgendes Beispiel laut Info des Finanzministeriums:
Die klarstellenden Ausführungen zu Homeoffice-Betriebsstätten sind seit Anfang 2026 auf alle österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden, sofern diese eine vergleichbare Regelung enthalten. Unternehmen und Arbeitnehmer mit grenzüberschreitenden Homeoffice-Konstellationen sollten daher bestehende Strukturen überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen treffen. Angesichts der Komplexität grenzüberschreitender Sachverhalte und möglicher steuerrechtlicher Folgen empfehlen wir unsere individuelle Unterstützung.

23.02.2026
Mit 1.1.2026 traten mehrere Erleichterungen bei der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht in Kraft. Ziel ist die Entlastung von kleinen Betrieben.
Betriebe müssen bei Barzahlungen einen Beleg erstellen und dem Käufer aushändigen. Bei einem Jahresumsatz von mehr als € 15.000 netto und Barumsätzen von mehr als € 7.500 netto pro Jahr sind sie verpflichtet, sämtliche Bareinnahmen und Barausgaben einzeln mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Registrierkasse) zu erfassen.
Von diesen Pflichten gibt es Ausnahmen, wie insbesondere die sogenannte „Kalte-Hände-Regelung“: Diese gilt nur für Umsätze bis zu einer bestimmten Umsatzgrenze, die von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, ausgeführt werden. Ebenso sind Umsätze in Hütten, insbesondere Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten von der Erleichterung umfasst. Buschenschanken sind ebenfalls von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit, wenn der Betrieb maximal 14 Tage im Jahr geöffnet hat.
Mit 1.1.2026 wurde die für die „Kalte-Hände-Regelung“ maßgebliche Umsatzgrenze von € 30.000 auf € 45.000 (netto) pro Jahr und Abgabepflichtigen angehoben.
Darüber hinaus wurde die bis Ende 2025 befristete “15-Warengruppe-Regelung“ durch einen Wartungserlass des Finanzministeriums unbefristet verlängert und damit in Dauerrecht überführt. Diese Regelung betrifft insbesondere Einzelunternehmer wie Markt-, Straßen- und Wanderhändler, die Waren einkaufen, zu einem Sortiment zusammenfassen und an Endverbraucher verkaufen. Die Verpflichtungen zur Einzelaufzeichnung, zur Verwendung einer Registrierkasse sowie zur Belegerteilung gelten bei diesen Unternehmen auch dann als erfüllt, wenn die Warenbezeichnung in der verwendeten Registrierkasse auf maximal 15 Warenbezeichnungen beschränkt ist und diese vereinfachte Erfassung auch auf den ausgestellten Belegen ausgewiesen wird. Ohne diese Verlängerung wären auf Kassenbelegen Sammelbegriffe wie etwa „Getränke“ oder „Obst“ nicht mehr zulässig gewesen, wodurch für viele Betriebe die zwingende Einführung von Scannerkassen oder elektronischen Warenwirtschaftssystem erforderlich gewesen wäre.
Die Übergangsregelung kommt allerdings nur insoweit zur Anwendung, als der Unternehmer am 31.12.2015 bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht noch nicht über ein Warenwirtschafts- oder Kassensystem verfügt hat, das das gesamte Sortiment detailliert erfassen und auf dem Beleg ausweisen konnte.
Zudem wird aufgrund der technischen Weiterentwicklung der Registrierkassensysteme ab 1.10.2026 die digitale Belegerteilung ermöglicht. Kunden können künftig digitale Belege direkt am Bildschirm (z.B. via QR-Code) auslesen und herunterladen oder etwa per E-Mail erhalten. Unternehmer behalten ihre Wahlfreiheit zwischen Papier- und Digitalbelegen, wobei Kunden weiterhin einen Papierbeleg verlangen können. Durch die Maßnahme soll der Zetteldruck und der Papierverbrauch vermindert werden.

23.02.2026
Mit der aktuellen Novelle der Forschungsprämienverordnung (FoPV) hat das Finanzministerium auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) reagiert.
Das Finanzministerium hat klargestellt, dass Forschungsaufwendungen mit jenem Betrag zu berücksichtigen sind, der „nach den für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebenden Vorschriften als tatsächliche Betriebsausgabe wirksam wird“.
Dies hat zur Folge, dass steuerliche Abzugsverbote, wie etwa das „Abzugsverbot von Managergehältern“, aber auch ausgeübte steuerliche Wahlrechte Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie haben.
Für alle offenen Veranlagungsfälle sind demnach das „Abzugsverbot für Managergehälter“ sowie alle anderen steuerlichen Abzugsverbote anzuwenden. Aufgrund der Vertrauensschutzregelung gilt dies nicht für Erstanträge bzw. Änderungsanträge, die in der Zeit zwischen 5.11.2025 bis 17.12.2025 gestellt wurden.
Aufwendungen für Arbeits- oder Werkleistungen, welche die Grenze von € 500.000 pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigen, sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig (Abzugsverbot für „Managergehälter“).
Die Finanzverwaltung vertrat in einem kürzlich ausjudizierten Verfahren die Ansicht, dass diese steuerliche Einschränkung auch für die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie gilt und daher solche Gehaltsaufwendungen nur bis zu einem Betrag von € 500.000 pro Person und Kalenderjahr in die Berechnung der Prämie einbezogen werden dürfen. Im Instanzenzug kam der VwGH jedoch zum Ergebnis, dass die Grenze von € 500.000 im Zusammenhang mit der Bemessung der Forschungsprämie nicht zu berücksichtigen ist.

23.02.2026
2026 sind bei der Vermietung von Grundstücken Wahlrechte beim Ansatz der Abschreibungsbasis vorgesehen, die sich langfristig auch auf Veräußerungen auswirken können.
Ausgangspunkt war die bisherige Rechtslage, wonach bei der unentgeltlichen Übertragung einer vermieteten Liegenschaft die Abschreibung des Rechtsvorgängers fortzuführen war. Wurde ein zum 31.3.2012 nicht steuerverfangenes Grundstück (= „Altvermögen“) erstmalig zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet, waren bisher die fiktiven Anschaffungskosten als Absetzung für Abnutzung (AfA)-Bemessungsgrundlage zwingend anzusetzen.
In der Praxis war unter Umständen schwierig nachzuweisen, ob eine Liegenschaft in der Vergangenheit bereits einmal vermietet und wie hoch in diesem Fall die Abschreibungsbasis beim Rechtsvorgänger war. Aus diesem Grund wurde in der Verwaltungspraxis bislang eine Vereinfachung zugelassen, wonach bei unentgeltlicher Übertragung eines Gebäudes (des Altvermögens) die fiktiven Anschaffungskosten angesetzt werden konnten, wenn das Gebäude trotz vorhergehender Vermietung durch den Rechtsvorgänger über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht mehr vermietet wurde.
Seit 2026 ist diese Vereinfachung in leicht modifizierter Form gesetzlich verankert: Der Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ist gesetzlich nunmehr auch dann möglich, wenn ein unentgeltlich erworbenes Gebäude vom Rechtsvorgänger vor dem 1.1.2013 letztmalig zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde. Weiters tritt bei erstmaliger Vermietung an die Stelle des zwingenden Ansatzes der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht, wodurch statt der fiktiven auch die tatsächlichen Anschaffungskosten angesetzt werden können, sofern diese bekannt sind und auf Verlangen nachgewiesen werden können.
Der Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten führt in der Regel zwar zu einer höheren Abschreibung, was während der Vermietung aus steuerlicher Sicht vorteilhaft sein kann. Allerdings sind die nachstehenden Auswirkungen bei einer allfälligen Veräußerung des Grundstücks zu beachten.
Bei einer späteren Veräußerung der Liegenschaft kommt es im Falle des Ansatzes der fiktiven Anschaffungskosten zu einer gespaltenen Betrachtungsweise, die das Grundstück steuerlich in zwei Phasen, nämlich in „Altvermögen“ und in „Neuvermögen“ aufteilt: Die Wertveränderungen bis zum Beginn der Vermietung werden dem Altvermögen zugerechnet, wobei als Veräußerungserlös die fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen sind. Wertveränderungen ab Beginn der Vermietung zählen zum Neuvermögen, wobei anstelle der tatsächlichen Anschaffungskosten die fiktiven Anschaffungskosten treten.
Bei der Berechnung der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) werden für den Teil „Altvermögen“ die Anschaffungskosten pauschal mit 86% der fiktiven Anschaffungskosten angesetzt und es ergibt sich somit eine effektive Steuerbelastung von 4,2% der fiktiven Anschaffungskosten. Für den Teil „Neuvermögen“ wird die Differenz zwischen Verkaufserlös abzüglich der fiktiven Anschaffungskosten und der geltend gemachten Abschreibungsbeträge mit 30% besteuert. Die Steuerbelastung ist somit maßgeblich von der Dauer der Vermietung abhängig.
Wird vom Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten nicht Gebrauch gemacht, werden für die Ermittlung der Einkünfte aus der Veräußerung die Anschaffungskosten pauschal mit 86% des Verkaufserlöses angesetzt, die effektive Steuerbelastung beträgt dann 4,2% des Veräußerungserlöses.
Die Ausübung des Wahlrechts erfordert somit eine sorgfältig abgewogene Entscheidung. Maßgeblich ist insbesondere, ob und zu welchem Zeitpunkt eine spätere Veräußerung der Liegenschaft geplant ist. Im Falle einer beabsichtigten Vermietung empfiehlt es sich daher, frühzeitig das Gespräch mit uns zu suchen, um eine steuerlich optimale Vorgangsweise sicherzustellen.
.webp)
23.02.2026
Der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) soll den grenzüberschreitenden Handel steuerlich vereinfachen. Das System wurde aber zu einer umsatzsteuerlichen Herausforderung.
Um Unternehmen von Mehrfachregistrierungen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu entlasten, wurde der EU-OSS eingeführt. Über dieses Portal können grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen (B2C) in anderen EU-Ländern zentral im Sitzstaat gemeldet und versteuert werden. Um den EU-OSS verwenden zu können, muss sich das Unternehmen in einem Mitgliedstaat identifizieren und zum EU-OSS registrieren lassen.
In Österreich erfolgt die Antragstellung für eine Registrierung zum EU-OSS elektronisch über FinanzOnline und ist nur möglich, wenn das Unternehmen über eine österreichische UID-Nummer verfügt.
Zu beachten ist, dass der EU-OSS zwar als zentrale Stelle für Meldungen und Zahlungen fungiert, die nationalen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten aber weiterhin maßgeblich bleiben. Die Unternehmen stehen daher 27 unterschiedlichen Steuerbehörden gegenüber. Problematisch können zum Beispiel Säumnis- und Verspätungszuschläge werden, die bei Verzögerungen anfallen können. So gelten im EU-OSS starre Fristen: Im Gegensatz zu den österreichischen Regelungen verschieben sich diese Fristen und Termine weder bei Wochenenden noch bei Feiertagen auf den nächsten Werktag bzw. ist auch keine Respirofrist für Überweisungen vorgesehen. Die Steuer muss somit bereits am Fälligkeitstag am richtigen Konto des Finanzamtes eingelangt sein. Bei einer verspäteten Zahlung kann es zu Zinsvorschreibungen oder Strafen durch den Mitgliedstaat des Verbrauchs kommen.
Es kommt der Steuersatz jenes Mitgliedstaates zur Anwendung, in dem der Umsatz steuerbar ist. Die Europäische Kommission stellt diesbezügliche Informationen zu den in anderen Mitgliedstaaten anwendbaren Steuersätzen in der Datenbank „Steuern in Europa“ zur Verfügung.
Problematisch kann es sein, wenn ein EU-Land Umsatzsteuersätze unterjährig ändert. Für Unternehmen, die den EU-OSS nutzen, ist eine solche Änderung insofern herausfordernd, als Umsätze im EU-OSS quartalsweise gemeldet werden, und somit aufgrund einer Steuersatzänderung innerhalb eines Meldezeitraums zwei unterschiedliche Steuersätze anfallen können.
Der EU-OSS kann nicht für alle Geschäftsmodelle in Anspruch genommen werden. Händler, die ihre Ware mittels Dropshipping verkaufen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des EU-OSS, da beim Dropshipping in der Regel kein innergemeinschaftlicher Versandhandel vom Unternehmer zur Privatperson stattfindet. Für solche Unternehmer bleibt nur der klassische Weg der umsatzsteuerlichen Registrierung in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind bzw. in den sie Lieferungen erbringen.
Wer Warenlager in anderen EU-Ländern betreibt, muss ebenfalls meist zusätzliche steuerliche Registrierungen vornehmen. Sogenannte innergemeinschaftliche Verbringungen, also Transporte vom österreichischen Unternehmenssitz in ein EU-Lager des Unternehmens zu seiner eigenen Verwendung sind vom EU-OSS nämlich ausdrücklich nicht erfasst. Außerdem kommen mögliche Meldepflichten im Rahmen der Intrastat-Statistik zum Tragen, sobald bestimmte Lieferschwellen überschritten werden.

23.02.2026
Die Bundesregierung hat eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Lebensmittel angekündigt. Ab 1.7.2026 wird die Mehrwertsteuer auf zentrale Produkte des täglichen Bedarfs auf 4,9% gesenkt.
Die Mehrwertsteuer (= Umsatzsteuer) auf ausgewählte Lebensmittel in Österreich beträgt derzeit 10%. Mit der geplanten Maßnahme der Bundesregierung wird dieser Satz ab 1.7.2026 auf 4,9% gesenkt. Damit die Senkung bei den Konsumenten ankommt, muss der Lebensmittelhandel die reduzierte Mehrwertsteuer aber auch an diese weitergeben.
Im Ministerrat hat die Bundesregierung die Liste der Lebensmittel vorgestellt, auf welche die Mehrwertsteuersenkung anwendbar sein wird. Darunter fallen etwa Milch, Milcherzeugnisse und Eier, Gemüse, Obst, Getreide, Müllereierzeugnisse und Backwaren, sowie Speisesalz. Die einzelnen Produkte werden mithilfe der individuellen kombinierten Nomenklatur (KN) festgelegt. Fleisch und Wurstwaren stehen nicht auf der Liste.
Für Konsumenten kann die Mehrwertsteuersenkung auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs eine Entlastung darstellen. Gleichzeitig stellt die Maßnahme aber auch eine Herausforderung für Unternehmen dar. So muss einerseits der neue Steuersatz spätestens zum 1.7.2026 in der Registrierkasse implementiert sein. Weiters sind das Warenwirtschaftssystem und die Buchhaltung anzupassen. Auswirkungen können die Änderungen auch auf die Kalkulation und auf die Preisauszeichnung haben. Wir empfehlen somit eine frühzeitige Planung und Koordinierung der notwendigen Umstellungen.
Die Maßnahme soll vollständig gegenfinanziert werden, etwa durch eine gemeinschaftliche Plastikabgabe für nicht recyclebares Plastik oder eine gemeinschaftliche Paketabgabe für Drittstaatspakete.

23.02.2026
Die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im Unternehmensbereich hängt wesentlich vom Umfang der betrieblichen Nutzung sowie von der ordnungsgemäßen Dokumentation der Fahrten ab. Bei einer überwiegend privaten Nutzung sind klare Regelungen zum Kilometergeld zu beachten. Bei überwiegend betrieblicher Nutzung ist der Privatanteil nachzuweisen.
Wird ein Fahrzeug vom Unternehmer sowohl privat als auch betrieblich genutzt und beträgt der betriebliche Nutzungsanteil weniger als 50%, ist das Kraftfahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen. In diesem Fall können betriebliche Fahrten im Wege des Kilometergeldes geltend gemacht werden. Das amtliche Kilometergeld ist eine zulässige Pauschalabgeltung für alle Kosten, die durch die Verwendung eines privaten Fahrzeuges im Zuge einer Dienstreise anfallen. Voraussetzung dafür ist unter anderem ein entsprechender Nachweis der gefahrenen Kilometer, der in der Regel durch ein Fahrtenbuch zu erbringen ist.
Seit 1.1.2025 beträgt das Kilometergeld € 0,50 pro betrieblich gefahrenem Kilometer. Bis zum 31.12.2024 lag der Satz bei € 0,42 pro Kilometer. Mit dem Kilometergeld sind sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb des Kraftfahrzeugs abgegolten. Dazu zählen insbesondere die Absetzung für Abnutzung, Kosten für Treibstoff und Öl, Service- und Reparaturkosten aus dem laufenden Betrieb, Ausgaben für Zusatzausstattungen, Steuern und Gebühren, Versicherungsprämien, Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie Finanzierungskosten. Das amtliche Kilometergeld steht für höchstens 30.000 km steuerlich zu. Werden betriebliche Fahrten von mehr als 30.000 km (welche aber weniger als 50% der gesamten Jahreskilometerleistung ausmachen) zurückgelegt, können entweder das Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlichen Kosten im Ausmaß der betrieblichen Nutzung angesetzt werden.
Der Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs hat durch ein Fahrtenbuch oder andere geeignete Aufzeichnungen zu erfolgen. Diese Aufzeichnungen müssen eine verlässliche Beurteilung ermöglichen und jedenfalls die in der Kilometergeldverordnung genannten Informationen enthalten. Dazu zählen das Datum der Fahrt, der Kilometerstand, die Anzahl der betrieblich zurückgelegten Tageskilometer sowie der Ausgangs- und Zielpunkt der Fahrt. Darüber hinaus ist der Zweck der jeweiligen betrieblichen Fahrt festzuhalten. Ein elektronisches Fahrtenbuch ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die Eintragungen unveränderbar sind. Fahrtenbücher, die in Excel oder vergleichbaren Programmen geführt werden, gelten als nicht zulässig. Die Führung eines Fahrtenbuches ist auch dann möglich, wenn das genutzte Fahrzeug im Eigentum eines Dritten steht.
Bei überwiegend betrieblicher Nutzung sind die Kosten des Fahrzeugs steuerlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen und um einen entsprechenden Privatanteil zu kürzen. Der Nachweis der tatsächlichen Nutzung ist dabei in der Regel durch ein Fahrtenbuch zu erbringen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die steuerliche Geltendmachung von Fahrtkosten eine sorgfältige Dokumentation der betrieblichen Nutzung voraussetzt. Insbesondere das ordnungsgemäß geführte Fahrtenbuch spielt dabei eine zentrale Rolle, um entweder das Kilometergeld in Anspruch nehmen oder den Privatanteil nachweisen zu können.

23.02.2026
Damit sich Mehrarbeit wieder lohnt, gelten seit 1.1.2026 neue steuerliche Regelungen für Überstundenzuschläge und das Feiertagsarbeitsentgelt.
Das Feiertagsarbeitsentgelt wird (wieder) bis zu € 400 monatlich steuerfrei gestellt. Überstundenzuschläge bleiben für die ersten 15 Überstunden im Monat in Höhe von maximal € 170 pro Arbeitnehmer und Monat steuerfrei.
Werden Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, so haben sie Anspruch auf ein sogenanntes Feiertagsarbeitsentgelt. Eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts aus dem Jahr 2024 hatte dazu geführt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt seit 1.1.2025 einheitlich steuerpflichtig zu behandeln war. Lediglich echte Zuschläge, die über den Grundlohn hinausgehen, sollten steuerlich begünstigt sein. Zuvor gingen Arbeitgeber davon aus, dass auch das Feiertagsarbeitsentgelt an sich – wie auch die Zuschläge – steuerfrei gestellt ist. Die Entscheidung führte zu einem Nettolohnverlust für Arbeitnehmer, welcher nun durch die gesetzliche Änderung wieder behoben wird. Die Steuerfreiheit von Feiertagsarbeitsentgelt ist nun rückwirkend ab 1.1.2026 ausdrücklich gesetzlich verankert.
Somit sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie das Feiertagsarbeitsentgelt insgesamt bis € 400 monatlich steuerfrei.
Von 1.1.2024 bis 31.12.2025 wurden die steuerlichen Begünstigungen von Überstunden ausgeweitet und die Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Ausmaß von 50% des Grundlohns mit höchstens € 200 pro Monat und Mitarbeiter steuerfrei gestellt. Ab 1.1.2026 hätte der Freibetrag dann € 120 für die ersten 10 Überstunden betragen sollen.
Nun wurde vom Gesetzgeber der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag erneut abgeändert und beträgt für das Kalenderjahr 2026 für die ersten 15 Überstunden, im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt maximal € 170 pro Monat und Dienstnehmer. Ab dem Jahr 2027 wird der steuerfreie Zuschlag dann, wie ursprünglich für das Kalenderjahr 2026 vorgesehenen, maximal € 120 für die ersten 10 Überstunden betragen.
Für die Monate Jänner 2026 bis zur Gesetzes-Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die Regelung im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende Mai 2026. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer zeitnah von den neuen Regelungen profitieren. Wir unterstützen Sie gerne bei den entsprechenden Adaptierungen und beraten Sie bei der Umsetzung.

21.01.2026
Die Wirtschaftskammer Österreich teilte mit, dass die im Jahr 2024 bekannt gegebenen Hebesätze und Schwellenwerte auch für 2026 unverändert gelten. Lediglich die KU 2-Hebesätze der Wirtschaftskammer Niederösterreich und Salzburg wurden gesenkt.
Die Wirtschaftskammer fungiert als Interessensvertretung und Dienstleistungsorganisation für Wirtschaftstreibende. Die Finanzierung der Wirtschaftskammer erfolgt überwiegend durch Umlagen ihrer Mitglieder. Diese gliedern sich in die Kammerumlage 1 (KU 1), die Kammerumlage 2 (KU 2 bzw. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) sowie die Grundumlagen. Mit den einzelnen Umlagen werden jeweils unterschiedliche Organisationseinheiten der WKÖ finanziert.
Die Kammerumlage 1 (KU 1) bleibt unverändert und ist grundsätzlich von jedem Mitglied zu entrichten, sofern die steuerbaren Netto-Umsätze im Kalenderjahr € 150.000 überschreiten. Als Bemessungsgrundlage dient die Umsatzsteuer, die dem Kammermitglied in Rechnung gestellt wurde, die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer sowie jene Umsatzsteuer, die im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens auf einen anderen Unternehmer übergegangen ist.
Die Kammerumlage 2 (KU 2 bzw. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag – DZ) ist von jedem Kammer-Mitglied zu entrichten, das Dienstnehmer beschäftigt. Die Bemessungsgrundlage für die KU 2 entspricht der Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und umfasst sämtliche Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an Dienstnehmer gewährt werden. Übersteigen die monatlichen Bruttolöhne € 1.460 nicht, wird die Bemessungsgrundlage um € 1.095 reduziert.
Der DZ-Satz setzt sich aus einem für alle Bundesländer gültigen Bundeskammeranteil von 0,12% und einem von jeder Landeskammer festgesetzten Anteil zusammen. Mit Wirkung ab 1.1.2026 werden die KU 2-Hebesätze der Wirtschafskammern Niederösterreich und Salzburg um jeweils 0,01 Prozentpunkte gesenkt.

21.01.2026
Bis Ende Februar 2026 müssen Körperschaften bzw. Vereine die im Jahr 2025 ausbezahlten Freiwilligenpauschalen und einen bestimmten Betrag übersteigende Auszahlungen dem Finanzamt melden.
Gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Körperschaften des Privatrechts (z.B. gemeinnützige Vereine) sowie anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können ein sogenanntes „Freiwilligenpauschale“ an Freiwillige für ehrenamtliche Tätigkeiten ausbezahlen. Das Freiwilligenpauschale kann bis zu einer bestimmten Höhe einkommensteuerfrei an ehrenamtlich Tätige ausgezahlt werden, wobei zwischen kleinem und großem Pauschale unterschieden wird.
Das kleine Freiwilligenpauschale kann einkommensteuerfrei bis zu € 30 pro Kalendertag und Freiwilligem betragen, wobei der Gesamtbetrag pro Kalenderjahr und € 1.000 nicht überschreiten darf. Das große Freiwilligenpauschale erlaubt es Freiwilligen, Einnahmen aus bestimmten Tätigkeiten bis zu € 50 pro Tag und einkommensteuerfrei zu erhalten, jedoch ist der Jahresbetrag auf € 3.000 begrenzt. Zu den relevanten Tätigkeiten zählen vor allem solche, die mildtätigen Zwecken dienen oder im Rahmen von Katastrophenhilfe erbracht werden. Auch eine Tätigkeit als Ausbilder oder Übungsleiter berechtigt dazu, das große Pauschale in Anspruch zu nehmen.
Das Freiwilligenpauschale und die pauschalierten Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE) von Sportlern, Schiedsrichtern und Sportbetreuern können seit 1.1.2026 im selben Kalenderjahr bezogen werden. Pro Monat darf allerdings nur eine der beiden Varianten für dieselbe Person ausbezahlt werden. Die Jahreshöchstbeträge des Freiwilligenpauschales sind dann entsprechend zu kürzen.
Die Zahlungen für das Freiwilligenpauschale müssen durch den Verein freiwillig erfolgen und dürfen daher beispielsweise nicht im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis zum Verein stehen. Werden vom ehrenamtlich Tätigen auch Einkünfte aus Selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte aus Tätigkeiten für den Verein erzielt, z.B. weil er Angestellter des Vereins ist, darf die steuerpflichtige Tätigkeit nicht eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordern wie die ehrenamtliche Tätigkeit (z.B. darf ein angestellter Sanitäter für Sanitätsdienste, die er zusätzlich freiwillig macht, nicht das Freiwilligenpauschale erhalten).
Die auszahlenden Organisationen müssen Aufzeichnungen über die Einsatztage, die Tätigkeit sowie die Höhe der Auszahlungen führen. Die Aufzeichnungen sind auch dann zu führen, wenn die ausbezahlten Beträge nicht die Höchstbeträge des Freiwilligenpauschales übersteigen.
Übersteigen die Auszahlungen die Höchstbeträge des jeweils kleinen oder großen Freiwilligenpauschales, stellen diese beim Freiwilligen steuerpflichtige Einkünfte dar. Die auszahlende Organisation ist verpflichtet, Zahlungen, die das Pauschale übersteigen, dem Finanzamt mittels Formular E 29 elektronisch zu melden. Die Meldung hat bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen. Haben Organisationen im Kalenderjahr 2025 Auszahlungen über die Höchstbeträge getätigt, müssen diese daher bis 28. Februar 2026 eine entsprechende Meldung vornehmen.
Die Verletzung von Meldepflichten kann finanzstrafrechtliche Folgen haben. Soweit Sie als Organisation Hilfe benötigen, unterstützen wir Sie gerne.

21.01.2026
Seit 1.1.2026 gelten neue Regelungen für freie Dienstnehmer. Dazu zählen gesetzlich festgelegte Kündigungsfristen und -termine, die Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmer in Kollektivverträge sowie eine Pflicht zur Ausstellung von erweiterten Dienstzetteln.
Die neuen Regelungen gelten ausschließlich für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Die Rechtsprechung sieht einen freien Dienstvertrag als gegeben an, wenn sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, einem Auftraggeber für bestimmte oder unbestimmte Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben. Klassisches Beispiel ist ein EDV-Spezialist, der sich zu laufenden Programmierarbeiten im Betrieb des Auftraggebers in freier Zeiteinteilung verpflichtet, den aber keine Berichtspflichten und keine Pflicht zur Teilnahme an Firmenmeetings treffen. Weiters kann er sich durch geeignete Personen vertreten lassen.
Eine Änderung betrifft die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine. Bisher konnten diese in freien Dienstverträgen individuell vereinbart werden. Seit Jahresbeginn gelten jedoch gesetzliche Kündigungsregelungen für freie Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Ein freier Dienstvertrag kann demnach in den ersten beiden Jahren nur mit einer Mindestkündigungsfrist von vier Wochen aufgelöst werden. Nach dem zweiten Dienstjahr verlängert sich diese Frist auf sechs Wochen. Mangels einer für den freien Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung ist eine Kündigung zum 15. oder zum Monatsende möglich. Der erste Monat eines freien Dienstverhältnisses kann außerdem als Probemonat festgelegt werden, in dem der Vertrag ohne Angabe von Gründen und jederzeit von beiden Seiten beendet werden kann.
Die neuen Regelungen betreffen grundsätzlich nur freie Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Sie finden jedoch auch auf bereits davor begonnene freie Dienstverhältnisse Anwendung, wenn diese keine explizit abweichenden Kündigungsregelungen enthalten. Sind abweichende Kündigungsregelungen in solchen Alt-Verträgen enthalten, gelten diese weiterhin.
Neu ist weiters die Einbeziehung in Kollektivverträge. Seit dem 1.1.2026 ist es möglich, auch für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer Kollektivverträge abzuschließen. Dies könnte entweder zu eigenen Kollektivverträgen für freie Dienstnehmer oder zur expliziten Einbeziehung dieser in bestehende Kollektivverträge führen. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Betriebsvereinbarungen, das Arbeitszeitgesetz und das Urlaubsgesetz finden grundsätzlich weiterhin keine Anwendung auf freie Dienstnehmer.
Eine Änderung betrifft auch die Dienstzettelpflicht. Bereits vor der Novelle waren Arbeitgeber dazu verpflichtet, freien Dienstnehmern einen Dienstzettel auszustellen. Nun muss dieser Dienstzettel zusätzliche Informationen, wie etwa den anwendbaren Kollektivvertrag, die geltende Satzung oder den Mindestlohntarif sowie einen Hinweis auf den Ort, an dem diese Regelungen im Betrieb eingesehen werden können, enthalten.
Hinweis: Neue Regelungen können Anpassungen erfordern. Wir empfehlen, bestehende freie Dienstverhältnisse zu prüfen, Kündigungsfristen und -termine sowie einen möglichen Probemonat in neuen Verträgen klar zu regeln und Dienstzettel an die neuen Vorgaben anzupassen.

21.01.2026
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte klar, dass das Abzugsverbot für das Entgelt von Arbeits- oder Werkleistungen, soweit sie den Betrag von € 500.000 pro Person übersteigen, nicht auf die Forschungsprämie anwendbar ist.
Die Forschungsprämie als steuerlicher Anreiz zur Förderung von Innovation und Forschung in Österreich stellt ein wichtiges Instrument zur Unterstützung von Unternehmen dar. Allerdings sorgt die Auslegung der Regelungen der Forschungsprämie immer wieder für gerichtliche Auseinandersetzungen. So hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer aktuellen Entscheidung zur Forschungsprämie Stellung genommen.
Dabei ging es um die Frage, ob Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt von Arbeits- oder Werkleistungen, soweit sie den Betrag von € 500.000 pro Person übersteigen (umgangssprachlich bezeichnet als „Abzugsverbot für Managergehälter“), dennoch für die Forschungsprämie berücksichtigt werden können.
Der VwGH führte aus, dass die Bestimmungen zur Forschungsprämie keinen Verweis auf das Abzugsverbot für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit sie den Betrag von € 500.000 pro Person übersteigen, enthalten. Dieses Abzugsverbot wurde erst im Jahr 2014 eingeführt, seitdem wurden die Regelungen der Forschungsprämie mehrfach novelliert und kein Verweis auf das Abzugsverbot eingeführt. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Abzugsverbot für Managergehälter auch bei der Berechnung der Forschungsprämie gelten soll. Daher ist dieses Abzugsverbot bei der Ermittlung der prämienbegünstigten Aufwendungen nicht anzuwenden.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH sind Unternehmen, die aufgrund hoher Gehälter von Mitarbeitern in der Forschung und Entwicklung vom Abzugsverbot für Managergehälter betroffen sind, nicht verpflichtet, den Ansatz dieser Gehälter der direkt in der Forschung und Entwicklung tätigen Mitarbeiter bei der Berechnung der Forschungsprämie zu kürzen. Wir empfehlen eine umfassende Beratung.

21.01.2026
Erwirbt ein Unternehmer einen gebrauchten Gegenstand ohne Vorsteuerabzug von Privaten, setzt diesen dann instand und veräußert ihn weiter, kann er auf diesen Umsatz unter bestimmten Voraussetzungen die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung anwenden.
Ziel der Differenzbesteuerung ist es, umsatzsteuerliche Doppelbelastungen zu vermeiden, wenn Wiederverkäufer (Unternehmer) bestimmte Waren, z.B. gebrauchte Gegenstände, Antiquitäten, etc., von Privaten, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnten, kaufen. Verkauft der Unternehmer den Gegenstand anschließend nämlich ohne Differenzbesteuerung weiter, würde der Umsatz erneut mit Umsatzsteuer belastet werden, wodurch es zu einer Umsatzsteuerdoppelbelastung käme. Durch die Differenzbesteuerung wird jedoch lediglich die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterworfen.
In einem aktuellen Fall war strittig, ob beim Verkauf von gebrauchten, individuell angepassten Treppenliften diese Differenzbesteuerung zur Anwendung kommt, oder ob ein neues Wirtschaftsgut entstanden ist, bei welchem die Differenzbesteuerung nicht möglich ist. Nach dem Unionsrecht können nur solche Gegenstände der Differenzbesteuerung unterliegen, die entweder in ihrem aktuellen Zustand oder nach einer bloßen Instandsetzung erneut verwendbar sind. Gehen die Be- oder Verarbeitungsschritte durch den Wiederkäufer über eine reine Instandsetzung hinaus, wird dadurch ein anderer Gegenstand hergestellt, sodass die Differenzbesteuerung nicht mehr zur Anwendung kommt.
Zusätzlich war laut Bundesfinanzgericht (BFG) zu berücksichtigen, dass der Unternehmer für die neue Laufschiene ein Vielfaches dessen aufwenden musste, was er für die gebrauchten Gegenstände bezahlt hat. Dieses Wertverhältnis kann ein Indiz dafür sein, dass es sich um keine bloße Instandhaltung handelt.
Da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Frage existiert, wie weit die Änderung eines Gegenstandes gehen darf, damit noch vom selben Gegenstand ausgegangen werden kann, wurde die Revision an den VwGH zugelassen und auch bereits eingebracht. Daher bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis der VwGH kommen wird.

21.01.2026
Kürzlich befasste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage, wie Zuschüsse einer Gebietskörperschaft zur Verlustdeckung an ein Unternehmen, das öffentliche Personenverkehrsdienste erbringt, umsatzsteuerlich einzuordnen sind.
Eine polnische Kapitalgesellschaft beabsichtigte auf Grundlage von Verträgen mit einer Gebietskörperschaft, Personenbeförderungsleistungen anzubieten, wobei die Gebietskörperschaft gemäß der Vereinbarung die Preise für die Fahrscheine festlegte. Da der Erlös aus den Fahrkartenverkäufen nicht kostendeckend war, sah der Vertrag (pauschale) Ausgleichszahlungen von Seiten der Gebietskörperschaft als Verlustabdeckung vor. Die polnische Kapitalgesellschaft beantragte beim Finanzamt die Klärung der Frage, ob die Ausgleichzahlungen Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage sind und somit der Umsatzsteuer unterliegen. Im Instanzenzug legte das oberste polnische Verwaltungsgericht die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH gelangte zum Ergebnis, dass die Ausgleichzahlung der Gebietskörperschaft an die Kapitalgesellschaft kein Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist, da die Ausgleichszahlung nicht an den Fahrscheinpreis gekoppelt wurde und keinen unmittelbaren Einfluss auf die Preisgestaltung der Beförderungsdienstleistungen hatte. Die Zahlung der Gebietskörperschaft wurde nicht für eine bestimmte Leistung an einzelne Kunden gewährt, sondern deckte die Verluste der Kapitalgesellschaft aus der Erbringung der Leistungen ab, unabhängig von deren Nutzung durch bestimmte Nutzer. Eine indirekte Beeinflussung des Preises durch die Subvention allein reicht laut EuGH nicht aus, um eine unmittelbare Verbindung zwischen Fahrpreis und Subvention herzustellen.
Erhalten Unternehmen Subventionen von Gebietskörperschaften, ist für eine umsatzsteuerliche Einordnung von Relevanz, ob diese Zahlungen direkt mit einer Leistung des Unternehmens verbunden sind. Eine pauschale Ausgleichszahlung, die nur geleistet wird, um Verluste zu decken, unterliegt in der Regel nicht der Umsatzsteuer. Aufgrund der Komplexität der zugrundeliegenden Sachverhalte und möglicher weitreichender Folgen einer falschen Einordnung sollten öffentliche Zuschüsse jedoch immer im Detail auf deren konkrete Umsatzsteuerpflicht geprüft werden.

21.01.2026
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt klar, dass Verluste aus Wechselkursschwankungen eines Fremdwährungskredits, der zur Finanzierung einer vermieteten Liegenschaft aufgenommen wurde, nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Schuldzinsen können je nach Zusammenhang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein. Allerdings sind Kursverluste aus Fremdwährungskrediten nicht mit Schuldzinsen gleichzusetzen. Nach Ansicht des VwGH handelt es sich bei Kursentwicklungen aus der Währungsentwicklung eines Fremdwährungskredits um Einkünfte aus Spekulationsgeschäften. In einem Fall war die einjährige Spekulationsfrist allerdings bereits abgelaufen. Somit lag lediglich eine Wertänderung des Privatvermögens vor, sodass die Kursverluste steuerlich nicht geltend gemacht werden konnten.
Darüber hinaus wurde ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kursverlusten und den Einkünften aus der Vermietung verneint. Die Kursverluste resultierten ausschließlich aus allgemeinen Marktentwicklungen auf den Devisenmärkten und haben keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus der fremdfinanzierten Liegenschaft. Daher sind Kursverluste, anders als Schuldzinsen für Fremdkapital, nicht abzugsfähig.
Während im betrieblichen Bereich Kursverluste aus Fremdwährungskrediten abzugsfähig sind, können sie im außerbetrieblichen Bereich, etwa bei Vermietung und Verpachtung, nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bereits in früheren Fällen hat der VwGH im außerbetrieblichen Bereich die Abzugsfähigkeit von Optionsprämien zur Absicherung von Fremdwährungskrediten oder von Kursverlusten im Zusammenhang mit der Veräußerung von vermieteten Liegenschaften verneint.

21.01.2026
Eine fehlende E-Mail-Benachrichtigung über einen neu eingelangten Bescheid in der FinanzOnline-Databox beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der elektronischen Zustellung.
Bei elektronischer Zustellung gilt eine Erledigung als zugestellt, sobald sie vom Finanzamt in die FinanzOnline-Databox eingebracht wurde und damit in den elektronischen Verfügungsbereich des Steuerpflichtigen gelangt ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Databox tatsächlich aufruft oder das Dokument liest. Ebenso ohne Bedeutung ist, ob zusätzlich eine E-Mail-Benachrichtigung versandt wurde, da diese nur eine Serviceleistung des Finanzamts darstellt, der keine rechtliche Wirkung zukommt.
Auch die in einem Fall vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) von einer Beschwerdeführerin geschilderten persönlichen Belastungen (schwere Erkrankung sowie plötzlicher Tod ihres Bruders, die sie in einen emotionalen Ausnahmezustand versetzt hätten) änderten an der versäumten Frist nichts.
Der Zeitpunkt der Einbringung eines Dokuments in die FinanzOnline-Databox ist für die Wirksamkeit der Zustellung entscheidend. Auf das tatsächliche Einsichtnehmen in FinanzOnline durch den Steuerpflichtigen kommt es nicht an. Die Verantwortung für das rechtzeitige Wahrnehmen behördlicher Erledigungen liegt damit klar beim Steuerpflichtigen.

24.02.2025
Bei Einsätzen während der Arbeitszeit stellt sich die Frage nach einer bezahlten Freistellung der Arbeitnehmer. Die gesetzlichen Regelungen bieten einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
In Österreich engagieren sich zahlreiche Arbeitnehmer ehrenamtlich in Katastrophenhilfsorganisationen, Rettungsdiensten und bei der Bergrettung. Vor allem nach den jüngsten Hochwasserereignissen rückte diese Thematik wieder in den Vordergrund. Arbeitnehmer, die nach Beginn ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes, einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes bei einem Bergrettungseinsatz an der Arbeitsleistung verhindert sind, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Voraussetzung ist, dass das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Arbeitgeber vereinbart wurden.
Ein Großschadensereignis liegt vor, wenn während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens acht Stunden mehr als 100 Personen im Einsatz sind. Die Ursache muss auf einen Naturvorgang oder ein einzelnes Schadensereignis zurückzuführen sein. Ein Bergrettungseinsatz umfasst auch Rettungsaktionen in Höhlen. Liegen mehrere Ereignisse nebeneinander vor, ist darauf zu achten, ob diese zusammenhängen. So bilden (unabhängige) Brände in drei Ortschaften im selben Bezirk noch kein Großschadensereignis, während zusammenhängende Regenfälle, die zu einem Hochwasser in mehreren Orten führen, sehr wohl als Großschadensereignis qualifiziert werden können. Es bedarf hier aber immer einer Einzelfallbeurteilung.
Die Vereinbarung über die Freistellung kann auch im Voraus für zukünftige Einsätze getroffen werden. Eine nachträgliche und zeitnahe Zustimmung des Arbeitgebers ist ebenfalls möglich und schließt einen Ersatz der geleisteten Entgeltfortzahlung nicht aus. Liegt keine solche Vereinbarung vor, stellt die Teilnahme am Einsatz aber noch keinen Entlassungsgrund dar.
Arbeitgeber, die aufgrund einer Dienstverhinderung eines Arbeitnehmers wegen Teilnahme an einem Großschadensereignis- oder Bergrettungseinsatz dessen Entgelt fortzahlen, können nach den jeweiligen Landesvorgaben einen Ersatz durch das Bundesland erhalten. Die Antragstellung muss in dem Bundesland erfolgen, in dem das Ereignis eingetreten ist. Der Bund leistet aus Mitteln des Katastrophenfonds Zuschüsse an die Länder für Auszahlungen, die das Land als Ersatz an Arbeitgeber für Entgeltfortzahlungen vornimmt. Die Fondsmittel betragen pauschal € 200 pro (mindestens acht Stunden) im Einsatz befindlicher Einsatzkraft und Tag. Der Begriff „Tag“ ist als ein Arbeitstag im Umfang der nach der Arbeitszeiteinteilung (Dienstplan, Schichtplan) vorgesehenen täglichen Normalarbeitszeit zu verstehen. Voraussetzung für den Ersatz ist somit, dass der Arbeitgeber die Einsatzkraft im Ausmaß eines ganzen Arbeitstages freistellt und das Entgelt fortzahlt.
Für ehrenamtlich engagierte Arbeitnehmer ist es wichtig, frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und klare Vereinbarungen über mögliche Freistellungen für Einsätze zu treffen. So können im Ernstfall sowohl der Einsatz als auch die beruflichen Verpflichtungen bestmöglich koordiniert werden.

13.07.2023
Ob Vertragserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zählen, ist davon abhängig, wer den Rechtsanwalt oder Notar mit der Vertragserrichtung beauftragt hat.
Alles, was der Erwerber eines Grundstücks aufzuwenden hat, um das Grundstück zu erhalten, zählt zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (GrESt). Die Gegenleistung ist beim Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen (z.B. Übernahme einer Darlehensschuld) und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (Verkäufer behält sich z.B. am Grundstück ein Wohnungsrecht oder ein Fruchtgenussrecht vor).
Im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren war strittig, inwieweit Vertragserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage der GrESt zählen. Die Käuferin zweier Liegenschaften erhielt zwei Bescheide des Finanzamtes, bei welchen jeweils die Hälfte der Vertragserrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen wurden. Das Finanzamt argumentierte, Käuferin und Verkäufer hätten gemeinsam den Auftrag an den Rechtsanwalt zur Vertragserrichtung erteilt. Gegen die beiden Bescheide erhob die Käuferin Beschwerde und führte aus, dass die Initiative für die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei von ihr als Käuferin allein ausgegangen sei. Das Finanzamt und in weiterer Folge das Bundesfinanzgericht (BFG) reduzierten zwar den GrESt-Betrag, die Vertragserrichtungskosten blieben jedoch weiterhin Teil der GrESt-Bemessungsgrundlage.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zählen die Kosten für die Errichtung der Vertragsurkunde zur Gänze zur GrESt-Bemessungsgrundlage, wenn der Verkäufer den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt und der Käufer sich verpflichtet, die gesamten Kosten zu tragen. Beauftragt nämlich der Verkäufer allein die Verfassung der Vertragsurkunde, dann entstehen nur ihm als Auftraggeber dafür Kosten. Verpflichtet sich der Käufer, diese für den Verkäufer entstandenen Kosten zur Gänze durch Zahlung an den Vertragsverfasser (Rechtsanwalt) zu übernehmen, dann erbringt er in diesem Umfang eine sonstige Leistung, die er aufwenden musste, um das Grundstück zu erhalten.
Wenn Käufer und Verkäufer den Rechtsanwalt mit der Errichtung des Kaufvertrags gemeinsam beauftragen und sich der Käufer zur Tragung der gesamten Vertragserrichtungskosten verpflichtet, zählt die Hälfte der Vertragserrichtungskosten zur Bemessungsgrundlage. Beauftragt der Käufer allein den Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung und trägt er die Kosten, zählen diese nicht zur GrESt-Bemessungsgrundlage.
Entscheidend ist somit, wer den Rechtsanwalt/Notar mit der Vertragserrichtung beauftragt und somit Empfänger der Leistung ist. Dies sollte vor Abschluss des Vertrages eindeutig vereinbart werden. Soll die Einbeziehung der Vertragserrichtungskosten in die Berechnung der GrESt vermieden werden, darf nur der Käufer allein den Vertragserrichter beauftragen.

21.09.2022
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass bei einer Wohnung, die bloß für wenige Wochen oder gar Tage überlassen wird, nicht von einem Aufenthalt auf Dauer die Rede sein kann. Darin unterscheidet sich der Begriff „Wohnzweck“ von jenem der „Beherbergung“.
Der VwGH hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung festgestellt, dass im Falle einer Leistungserbringung von einer Wohnungseigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer für den anzuwendenden Umsatzsteuersatz zu unterscheiden ist, ob die gegenüber den Wohnungseigentümern erbrachten Leistungen (Verrechnung von Betriebskosten) Wohnungen betreffen, die von den Wohnungseigentümern zur Beherbergung von Gästen oder zu Wohnzwecken genutzt werden. Diese Unterscheidung ist dafür relevant, ob der besondere Umsatzsteuersatz von 10 % zur Anwendung kommt.
Wohnungseigentümergemeinschaften stellen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Unternehmer dar. Diese erbringen Leistungen zur Verwaltung und Erhaltung des gemeinsamen Eigentums, indem sie etwa die allgemeinen Betriebskosten an die Wohnungseigentümer weiterverrechnen. Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften sind umsatzsteuerfrei. Ausgenommen davon sind jedoch Leistungen im Zusammenhang mit Wohnungen, die Wohnzwecken dienen. Wird in einem Gebäude, das parifiziert ist und an dem somit Wohnungseigentum besteht, ein Teil der Wohnungen zu Wohnzwecken und ein Teil zu anderen Zwecken, z.B. als Geschäftslokal oder zur Beherbergung genutzt, so sind nur die Leistungen an die Wohnungseigentümer, die die Wohnungen zu anderen Zwecken nutzen, steuerfrei. Auf diese Steuerfreiheit kann jedoch verzichtet werden, infolge dessen der normale Steuersatz von 20% zur Anwendung kommt.
Bei Wohnungen, die Wohnzwecken dienen, erfolgt die Verrechnung von Betriebskosten mit 10 % Umsatzsteuer, die Lieferung von Wärme (Heizung) wird immer mit 20 % Umsatzsteuer belastet.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft verwaltet ein Gebäude. Für die Leistungen an die Wohnungseigentümer hatte sie generell den ermäßigten Steuersatz von 10% zur Anwendung gebracht. Die Wohnungen wurden von den jeweiligen Eigentümern teilweise touristisch als Ferienwohnungen, teilweise für eigene Wohnzwecke genutzt. Für die Umsätze betreffend Wohnungen, welche als Ferienwohnungen genutzt wurden, unterstellte die Finanzverwaltung einen Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung und unterwarf diese dem Normalsteuersatz von 20%.
Strittig war im vorliegenden Fall, ob ein „Dienen zu Wohnzwecken“ anzunehmen und der ermäßigte Steuersatz auch dann anzuwenden ist, wenn die Wohnungseigentümer die Wohnungen im Rahmen kurzfristiger Überlassungen zu touristischen Zwecken als Ferienwohnungen nutzen.
Der VwGH entschied, dass bei einer Wohnung, die bloß für wenige Wochen oder gar Tage überlassen wird, nicht von einem Aufenthalt auf Dauer die Rede sein kann. Darin unterscheidet sich der Begriff „Wohnzweck“ von jenem der „Beherbergung“. Denn während der Wohnzweck einen Zustand beschreibt, der auf Dauer ausgelegt ist, erfasst der Begriff der Beherbergung die Zurverfügungstellung einer bloß vorübergehenden Wohnmöglichkeit. Somit unterliegen Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei einer Ferienwohnung nicht dem begünstigten Steuersatz.
Tipp: Bei Wohnungsnutzung kann sich ein steuerlicher Vorteil für den eigennutzenden Wohnungseigentümer ergeben, da für Wohnungsnutzung 10% Umsatzsteuer abzuführen, bei vielen Leistungen jedoch 20% Vorsteuer seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vom Finanzamt rückforderbar ist.
In der Praxis muss sichergestellt werden, dass die Hausverwaltung Kenntnis von der konkreten Nutzung der einzelnen Wohneinheiten hat, um im Rahmen der Abrechnung die richtigen Steuersätze anwenden zu können. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

19.08.2022
Wird ein Wohnhaus erstmalig parifiziert und werden die Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt, kommt es zu einer Umwandlung des bisherigen Miteigentums bzw. Alleineigentums in Wohnungseigentum. Bei der Begründung von Wohnungseigentum sind zahlreiche steuerliche Aspekte zu beachten.
Während das ideelle Miteigentum lediglich einen prozentuellen Eigentumsanteil am gesamten Grundstück vermittelt, handelt es sich beim Wohnungseigentum um das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Im Gegensatz zum ideellen Miteigentümer kann ein Wohnungseigentümer seine zugerechnete Wohneinheit auch verkaufen oder vermieten.
Unter anderem sind folgende steuerlichen Konsequenzen bei der Begründung von Wohnungseigentum zu beachten:
Ist die schlichte Miteigentumsgemeinschaft bisher mit dem im Miteigentum stehenden Gebäude unternehmerisch tätig gewesen (z.B. das im Miteigentum stehende Gebäude wurde von der Gemeinschaft vermietet), scheidet durch die Umwandlung in Wohnungseigentum das Gebäude aus dem Unternehmensbereich aus und es liegt ein steuerfreier Eigenverbrauch vor.
Durch die Änderung des Verwendungszwecks (zunächst umsatzsteuerpflichtige Vermietungsumsätze, anschließend ein umsatzsteuerfreier Umsatz) kann es unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen zu einer Berichtigung (Korrektur) des Vorsteuerabzuges und damit zu einer Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen an das Finanzamt kommen.
Die Miteigentumsgemeinschaft kann, um die Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen zu vermeiden, hinsichtlich des Grundstücks (Grundstücksteils) zur Steuerpflicht optieren. Der nunmehrige Wohnungseigentümer hat die Möglichkeit, die im Falle der Option in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (bei Zutreffen aller Voraussetzungen) in Abzug zu bringen.
Nach Ansicht der Finanz stellt die Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum (und umgekehrt) keinen ertragsteuerpflichtigen Veräußerungsvorgang dar, soweit sich die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse nicht ändern. Es handelt sich dabei in der Regel lediglich um eine Konkretisierung der bisherigen Miteigentumsanteile, wobei das Wohnungseigentum an die Stelle des bisherigen Miteigentums tritt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Parifizierung einer Liegenschaft Grunderwerbsteuerpflicht auslösen kann.
Ob bzw. inwieweit es infolge einer Parifizierung durch die Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum tatsächlich zu nachteiligen steuerlichen Konsequenzen kommt, ist stets anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Es empfiehlt sich daher bereits im Vorfeld, eine genaue Prüfung des Falles vorzunehmen. Bei der steueroptimalen Gestaltung und Umsetzung unterstützen und beraten wir Sie gerne.

01.05.2026
Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen der Beitragspflicht nach dem GSVG. Wie sieht dies bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer GmbH, die nicht Geschäftsführer sind, aus?Im Rahmen ihrer Kapitalertragsteuer-Anmeldung hat eine GmbH Ausschüttungen (insbesondere Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Anteilen an einer GmbH) an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG oder FSVG unterliegen, anzugeben. Das trifft etwa auf folgende GmbH-Gesellschafter zu:
Maßgeblich für die Feststellung der SV-Beitragsgrundlage dieser Versicherten sind die Einkünfte aus dieser Tätigkeit, wobei als solche Einkünfte auch die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der GmbH gelten, somit die Einkünfte aus der Beteiligung an der GmbH (Ausschüttungen). Daraus ergibt sich, dass davon nur Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer betroffen sind. Nicht anzugeben sind daher etwa Gewinnausschüttungen an reine Gesellschafter einer GmbH, die nicht auch handelsrechtliche Geschäftsführer der GmbH sind, da diese nicht der Sozialversicherung unterliegen. Dies wurde nun von der Finanz festgehalten.

Reine Gesellschafter einer GmbH ohne jegliche Mittätigkeit in der GmbH sind somit von keiner Sozialversicherungspflicht betroffen. Arbeiten Gesellschafter in einer GmbH hingegen – außerhalb der Geschäftsführung – mit, unterliegen sie unter bestimmten Voraussetzungen einer Pflichtversicherung. Wird die Tätigkeit zum Beispiel im Rahmen eines klassischen Dienstverhältnisses ausgeübt, ist in der Regel eine Versicherung nach dem ASVG anzunehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch eine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestehen.
Die notwendige Überprüfung, welche Sozialversicherungsvorschriften bei einem mittätigen Gesellschafter im konkreten Fall zur Anwendung kommen, erfolgt in mehreren Schritten und hat unter anderem bestehende Gesellschaftsverträge, die Art der Tätigkeit und ähnliches zu berücksichtigen. Aufgrund der Komplexität empfehlen wir eine entsprechend umfassende Beratung.
Wir stehen an deiner Seite, sorgen für Klarheit und übernehmen Verantwortung, wo sie gebraucht wird.
