
01.07.2026
Ob eine Person in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, hängt maßgeblich davon ab, ob sie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Eine bloße Schlafmöglichkeit in der elterlichen Wohnung begründet keinen Wohnsitz, wenn weder autonome Lebensführung noch tatsächliche Innehabung vorliegen.
Ausschlaggebend für das Bestehen einer unbeschränkten Steuerpflicht für das gesamte Jahr, ist ob der Steuerpflichtige bereits ab Jänner über einen inländischen Wohnsitz verfügte. Ein gewöhnlicher Aufenthalt war erst nach Beendigung der Entsendung und der Rückkehr nach Österreich im Juli 2015 anzunehmen. Der Arbeitnehmer konnte bei Heimbesuchen zwar vorrübergehend in der elterlichen Wohnung übernachten, jedoch wurde seit Beginn seiner Entsendung sein früheres Zimmer von seiner Schwester genutzt. Demnach stand ihm dieses Zimmer lediglich bei Bedarf zur Verfügung. Darüber hinaus standen Bad, WC, Küche und Wohnzimmer allen Familienmitgliedern gemeinschaftlich zur Verfügung.
Nach der Rechtsprechung des BFG reicht die Mitbenutzungsmöglichkeit eines Zimmers nur auf Bedarf in der Elternwohnung nicht aus, um von einem eigenen Wohnsitz auszugehen. Ein Wohnsitz setzt voraus, dass die betreffende Wohnung eine autonome Lebensführung ermöglicht. Zudem fehlte die Innehabung der Wohnung. Die bloße Überlassung eines Zimmers zur gelegentlichen Übernachtung verleiht keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsmöglichkeit. In dem Fall kam hinzu, dass aufgrund einer mehr als dreijährigen Tätigkeit im Ausland nicht wahrscheinlich war, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit seinen Wohnsitz in der Wohnung seines Vaters aufrechterhalten hat. Der Betroffene hatte im Zeitraum seiner Entsendung ins Ausland in Österreich daher weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Es lagen somit die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich nicht vor. Auch für eine beschränkte Steuerpflicht gab es keine Anhaltspunkte, da die Tätigkeit ausschließlich im Ausland ausgeübt wurde. Die daraus erzielten Einkünfte unterlagen daher in Österreich weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht und waren bei der Einkommensteuererklärung nicht zu berücksichtigen. Erst die Einkünfte aus der Tätigkeit in Österreich nach seiner Rückkehr waren in Österreich einkommensteuerpflichtig.]]>

01.08.2026

01.08.2026

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