
01.06.2026
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte klar, dass eine Steuerbefreiung für Heilbehandlungen bei chiropraktischen Behandlungen nur dann möglich ist, wenn die Behandlung ausschließlich aufgrund einer ärztlichen Anordnung erfolgen darf.
Der VwGH verwies zunächst auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach es sich bei den im nationalen Umsatzsteuergesetz angeführten Heilberufen um eine abschließende (taxative) Aufzählung handelt, wobei neben „Ärzten, Dentisten, Psychotherapeuten und Hebammen“ auch bestimmte freiberufliche Tätigkeiten im Bereich medizinischer Spezialdienste steuerbefreit sein können. Maßgeblich sind dabei die Regelungen laut den jeweils einschlägigen Gesetzen (z.B. MTD-Gesetz). Diese Berufsgruppen dürfen jedoch nur aufgrund ärztlicher Anordnung tätig werden und weisen somit eine bestimmte medizinische Qualität auf.
Der VwGH stellte klar, dass für die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der fachlichen Qualifikation der in dieser Bestimmung aufgezählten medizinischen Berufen entscheidend ist. Kann eine Vergleichbarkeit bejaht werden, muss geprüft werden, ob die Leistung nur nach ärztlicher Anordnung oder unabhängig davon erbracht werden kann. Die Befreiung von der Umsatzsteuer für Heilbehandlungen soll somit nur zur Anwendung kommen, wenn ein Arzt vorher die Erforderlichkeit der Behandlung feststellt und eine entsprechende Anordnung erteilt. Mit dieser Bindung an eine ärztliche Anordnung wird eine besondere medizinische Qualität sichergestellt, was wiederum einen sachlichen Grund für eine umsatzsteuerliche Differenzierung bietet.]]>

01.06.2026

01.06.2026
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